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( 2004 ) und Snow et al. ( 2005 ) betonen diese Autoren, dass es nicht ausreicht,
nur Standardorganismen zu prüfen, sondern dass solche Arten in der Risikoana-
lyse berücksichtigt werden müssen, die repräsentativ für die Agroökosysteme sind,
in denen die gentechnisch veränderten (gv-)Pflanzen tatsächlich angebaut werden.
Eine kürzlich veröffentliche EFSA Scientific Opinion (EFSA 2010b ) widmet sich
ausführlich dem Thema der Auswahl der Nichtziel-Testarten und betonte, dass dabei
die “ecological relevance of the species, susceptibility to known or potential stres-
sors, anthropocentric value, testability, exposure pathways” berücksichtigt werden
müssen. Schließlich sollte Risikoforschung mit gv-Pflanzen in unterschiedlich kom-
plexen Testsystemen die Grundlage einer soliden wissenschaftlichen Risikoanalyse
formen (Marvier et al. 2007 ) .
Die festgestellten Defizite in den Antragsunterlagen zeigen zusammen mit ei-
ner Reihe von Publikationen, die eine stärkere Berücksichtigung des „ökologischen
Ansatzes“ in der ökologischen Risikoanalyse ablehnen, dass die Entwickler von
gv-Pflanzen und Wissenschaftler, die sich für ihren Anbau einsetzen, die Anforde-
rungen der neuen EU GVO-Gesetzgebung als hinderlich betrachten. So betonte ein
Wissenschaftler des Herstellers von Syngenta, dass
„environmental risk assessment research has often attempted to describe the multitude of
potential interactions between transgenic plants and the environment, rather than to test
hypotheses that the cultivation of transgenic plants will cause no harm.“ (Raybould 2007 ) .
Die Anwendung des „ökologischen Ansatzes“ unterstütze die Entscheidungsträ-
ger in ihrer Ablehnung der Anträge, wobei die Wissenschaftler trotzdem weitere
Unterstützung ihrer Forschung zur Aufklärung der komplexen ökologischen In-
teraktionen fordern. In seinem Artikel kritisiert Raybould nicht nur die Methoden
der ökologischen Risikoanalyse, sondern thematisiert auch das zentrale normative
Problem in dem Verhältnis zwischen Risikoforschung, -analyse und -bewertung:
Wer bestimmt und finanziert, welche Hypothesen getestet werden? Welcher Grad
wissenschaftlichen Wissens und wissenschaftlicher Sicherheit ist zur Entschei-
dungsfindung ausreichend? Wo verläuft die Grenze zwischen “need to know” und
“nice to know” - der notwendigen Wissensgrundlage und lediglich interessanter,
aber letztlich wenig entscheidungsrelevanter Information?
Die Entwickler von gv-Pflanzen schlagen unterschiedliche Wege vor, wie die
Zulassung ihrer Produkte unter dem neuen EU-System beschleunigt werden kann.
Eine zentrale Forderung von Raybould ( 2007 ) ist, dass “ecologists must avoid the
temptation to test null hypotheses [of no difference between a transgenic plant and
a non-transgenic comparator]”. Sie sollten vielmehr Risikohypothesen prüfen, die
sich auf negative Auswirkungen von gv-Pflanzen auf zu schützende Umweltgüter
und -prozesse beziehen. Vor dem Hintergrund der politischen und gesetzlichen Rah-
menbedingungen der EU erscheint es fraglich, ob ein solcher Ansatz tatsächlich zum
gewünschten Ziel führt. Es muss zunächst festgestellt werden, dass die zu schüt-
zenden Güter und Prozesse auf EU-Ebene noch nicht festgelegt wurden. Weiterhin
folgt die Empfehlung nicht dem Prinzip der EU GVO-Gesetzgebung, nach dem die
Anwendung gentechnischer Methoden zu neuen Risiken führen könne und daher
als erster Schritt der Risikoanalyse den Test der oben genannten Nullhypothese auf
Unterschiede zwischen Eltern und transgener Folgegeneration erfordert.
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