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Eine ökologisch orientierte Auswahl von Testorganismen, wie es nach Vorgaben
des europäischen Gentechnikrechtes zu erwarten wäre, ist aber auch auf europäi-
scher Ebene bis heute nicht durchgeführt worden (EFSA 2010b ) . Die Kritik an der
Verwendung ökologisch nicht relevanter Testorganismen und schlecht konzipierter
Tests und an der Akzeptanz dieser Praxis durch fast alle Genehmigungsbehörden in
der EU addierte sich zu den Unsicherheiten, wie die gesetzlich vorgeschriebene Be-
wertung indirekter Effekte durchzuführen sei, wie mit einer absehbaren EU-weiten
Verbreitung von Antibiotikaresistenzgenen durch GVO in Nahrungsmittelns um-
zugehen sei und wie die zahlreichen Forschungsarbeiten zu bewerten seien, die
auf einen signifikanten Fluss von Transgenen zwischen unterschiedlichen Raps-
sorten und einigen Wildverwandten hinwiesen (Levidow et al. 2000 ) . Vor diesem
Hintergrund entschlossen sich die Umweltminister der EU im Sommer 1999 , 8 al-
le laufenden Genehmigungsverfahren für GVO zu stoppen, bis die Revision der
GVO-Gesetzgebung von 1990 abgeschlossen war.
17.3.2 Weiterentwicklung in der EU
Der beschriebene wissenschaftliche Disput beeinflusste zusammen mit gesellschaft-
lichen und ökonomischen Aspekten die Revision der EU GVO-Gesetze (Devos et al.
2006 ) . Die neue EU Richtlinie 2001/18/EC schließlich unterstützt formal den ökolo-
gischen Ansatz und schreibt eine deutlich detailliertere ökologische Risikoanalyse
vor als das Gesetzeswerk von 1990. Die Richtlinie 2001/18/EC führt die Berück-
sichtigung des Vorsorgeprinzips als Richtschnur im Entscheidungsprozess ein und
dient als Vorgabe für die Umweltanalyse für Anträge zur Marktzulassung von GVO
unter der Verordnung (EC) 1829/2003 . 9 Die allgemein akzeptierten fünf Schritte ei-
ner Risikoanalyse (Hazard Identification, Exposure Assessment, Consequences As-
sessment, Risk Characterization, Mitigation Options: Hill und Sendashonga 2003 ,
Hill 2005 ) gelten auch für GVO-Risikoanalysen. Die Methoden und Interpretatio-
nen sollten aber an die spezifischen Eigenschaften von lebenden Organismen und
ihre möglichen Interaktionen mit der aufnehmenden Umwelt angepasst sein (Snow
und Moran-Palma 1997 , Andow und Zwahlen 2006 ) . Die Richtlinie 2001/18/EC
steckt einen neuen Rahmen für die ökologische Risikoanalyse ab, der etwa den
Einsatz des GVO und nicht nur der neuen Gene und Proteine in Experimenten nahe-
legt sowie die Berücksichtigung der aufnehmenden Umwelt auf EU-Ebene vorsieht
und nicht nur Ergebnisse einiger weniger Feldversuche, die zudem oft außerhalb
der EU stattfanden. Trotzdem konnten Römbke et al. ( 2009 ) zeigen, dass etwa
die in den Antragsunterlagen dokumentierten ökotoxikologischen Tests in Böden
diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Wie schon Andow und Hilbeck
8 http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/99/st09/st09433-re01.en99.pdf
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/99/st09/st09433-ad01.en99.pdf
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/99/st09/st09433.en99.pdf
9 http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/gmo_intro_en.htm
 
 
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