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Rechtlicher Rahmen für den Anbau vom Bt-Mais MON810 im Untersuchungsgebiet
Die Genehmigung zum kommerziellen Anbau von GVO erfolgt in der Region wie
insgesamt in Europa nach der EU-Richtlinie 2001/18/EG (European Community
2001 ) . Auf Basis dieser Richtlinie gilt deutschlandweit bundesgesetzlich das
GenTG ( 2008 ) .
Der Bt-Mais MON810 ist für die Gesamt-EU zum kommerziellen An-
bau zugelassen. Für fünf Sorten existiert auch eine nationale Sortenzulassung
(MLUV 2008a ) . Für den Maisanbau gilt demnach, entsprechend der EU-Richtlinie
2001/18/EG (European Community 2001 ) , dass eine Koexistenz zwischen konven-
tionell, ökologisch und mit Mitteln der Gentechnik erzeugtem Mais gewährleistet
werden muss. Das gilt sowohl für den Anbau als auch für die Weiterverarbeitung
von Mais. Hierfür soll die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher weiterhin
gewährleistet werden. Dieses Ziel ist auch als Gesetzeszweck in das GenTG ( 2008 )
übernommen. In welcher Form diese Koexistenz auf nationaler Ebene umgesetzt
werden soll, ist in der EU-Richtlinie 2001/18/EG (European Community 2001 )
nicht festgelegt.
Das GenTG ( 2008 ) trifft hierzu im Dritten Teil Aussagen, sie betreffen u.a. die
Mitteilungspflicht und nachfolgende Registrierung des Anbaus im Standortregister
(§ 16a GenTG, Standortregister), die Vorsorgepflichten durch Einhaltung der guten
fachlichen Praxis (§ 16b GenTG, Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten)
und die Beobachtung, um mögliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesund-
heit von Menschen und die Umwelt zu ermitteln (§ 16c GenTG, Beobachtung).
Die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
wird näher bestimmt in der GenTPflEV ( 2008 ) . Von Bedeutung für die Wahlfrei-
heit der Landwirte und Verbraucher und damit der Koexistenz zwischen Produkten
die ohne und mit Mitteln der Gentechnik erzeugt wurden, ist auch die Kennzeich-
nung der Produkte. Oberhalb eines Schwellenwertes von 0,9% müssen Produkte
mit dem Hinweis „Dieses Produkt enthält gentechnisch veränderte Organismen“
gekennzeichnet werden. Der Schwellenwert ergibt sich aus der EU-Richtlinie
(2001/18/EG) (European Community 2001 ) , den EU-Verordnungen 1829/2003/EG
(Europäische Gemeinschaft 2003a ) und 1830/2003/EG (Europäische Gemeinschaft
2003b ) und dem Vierten Teil des GenTG (§ 17b GenTG, Kennzeichnung). Ei-
ne Aussage zur Haftung trifft das GenTG ( 2008 ) im Fünften Teil (§ 36a GenTG,
Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen). Diese Haftungsvorschrift soll den In-
teressenausgleich zwischen den konventionellen und ökologischen Anbaumethoden
auf der einen Seite und den Anbaumethoden unter Einsatz der Gentechnik auf
der anderen Seite herstellen und somit ebenfalls Koexistenz gewährleisten (Neutze
2008 ) .
Neben der Koexistenz wird als Zweck des GenTG ( 2008 ) auch ausgeführt,
Schutz und Vorsorge gegen Gefahren für die Umwelt in ihremWirkungsgefüge inkl.
Tiere, Pflanzen und Sachgüter zu treffen (§ 1 GenTG, Zweck des Gesetzes). In
der GenTPflEV ( 2008 ) ist allgemein eine Anfragepflicht bei der zuständigen Be-
hörde vorgeschrieben, wenn in der Genehmigung besondere Bedingungen für die
Verwendung des GVO zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten
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