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- jedenfalls die vorherrschende Art sie zu betreiben - zu rechnen. Konkreter ge-
sagt, ermöglicht die Vorschrift sozio-ökonomische Erwägungen etwa der Art, dass
lokale Gemeinschaften in der Lage sind, biologische Vielfalt zu erhalten, und des-
halb einen geschützten Raum der Selbstbestimmung verdienen. Zu der biologischen
Vielfalt zählen nach der Definition in Art. 2 CBD lebende Organismen aus allen
Quellen, auch aus Züchtungen, insbesondere auch Landsorten. GVO-freie Zonen
auf lokaler Ebene, zumal wenn sie von Selbstverwaltungskörperschaften getragen
und organisiert werden, finden deshalb in Art. 26 des Cartagena-Protokolls eine
rechtliche Grundlage.
Auf der Seite der die Gentechnik fördernden Konventionen stehen diejenigen des
WTO-Systems. In Betracht kommen zunächst die gegenüber dem GATT spezielle-
ren Abkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen („SPS-Abkommen“)
und das Abkommen über technische Handelsbarrieren („TBT-Abkommen“).
Das SPS-Abkommen ist auf planerische Maßnahmen der Koexistenz nicht
anwendbar, weil diese nicht dem Gesundheits- und Umweltschutz dienen . 17
Auch das TBT-Abkommen ist nicht anwendbar, weil es sich bei den raumplane-
rischen Vorschriften nicht um Festlegungen von Merkmalen von Produkten handelt,
sondern vielmehr um Verwendungsregelungen . 18
Aus dem GATT ist das Verbot inländischer Maßnahmen, die ausländische Waren
im Vergleich zu inländischen Waren benachteiligen (Art. III Abs.1), heranzuziehen.
Erfasst werden dabei auch Verwendungsregelungen. Jedoch ist keine Diskrimi-
nierung gegeben, weil in- und ausländische GVO nicht unterschiedlich behandelt
werden (so auch Dederer 2010 , S. 180).
Da somit keine Verstöße gegen die WTO-Abkommen vorliegen, ist eine mög-
liche Kollision zwischen Welthandelsrecht und dem Cartagena-Protokoll nicht zu
prüfen.
11.6 Ergebnis
Das Ergebnis lässt sich in Thesen wie folgt zusammenfassen:
Das Gentechnikrecht der EU hat sich bislang eher zurückhaltend zu verbind-
lichen Koexistenzmaßnahmen geäußert und die Aufgabe der Ausgestaltung den
Mitgliedstaaten übertragen.
In Deutschland führen das Gentechnikgesetz und die Verordnung über die gute
fachliche Praxis eine Reihe von Instrumenten zur Sicherung der Koexistenz ein.
17 Vgl. die Definition der sanitären und phytosanitären Maßnahmen in Annex A Nr. 1 des SPS
Abkommens. Bei Einrichtung GVO-freier Gebiete zum Naturschutz wäre dies anders (Dederer
2010 , S. 134-146), es sei denn, sie werden - wie oben empfohlen - zur Erhaltung des Eigenwertes
der Natur eingerichtet.
18 Vgl. die Definition der technischen Vorschriften in Annex 1.1 des TBT-Abkommens. Dederer
2010 , S. 166 stellt dagegen darauf ab, dass die im GVO-freien Gebiet einsetzbaren Produkte ne-
gativ als gentechnikfrei determiniert würden. Das ist richtig, nur sind diese Produkte gerade nicht
diejenigen, denen gegenüber Handelsbarrieren aufgestellt werden.
 
 
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