Biology Reference
In-Depth Information
aber annehmen, dass das Gericht in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der be-
reits eingeführten Koexistenzmaßnahmen annehmen würde, dass sie zwar Eingriffe
in verschiedene Grundrechte darstellen, dass sie aber durch das Koexistenzziel
gerechtfertigt werden. Im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit kann sogar ge-
sagt werden, dass sie noch geeigneter sind als die bestehenden, den Konflikt
individualisierenden Maßnahmen . 15
11.5.2 Unionsrecht
Räumliche Nutzungsplanung, insbesondere die Einrichtung verbindlicher gentech-
nikfreier Zonen, dürfte durch den vorgeschlagenen Art. 26b RL 2001/18, würde
er verabschiedet, gedeckt sein. Sie wäre dann durch europäisches Sekundärrecht
akzeptiert. Allerdings verlangt die genannte Vorschrift, dass die Vorschriften über
GVO-freie Gebiete „mit den Verträgen vereinbar“ sein müssen.
Dies bedeutet, dass Art. 34 und 36 AEUV zu beachten sind, die jedwede
Beschränkungen des Handelsverkehrs untersagen und nur ausnahmsweise rechtfer-
tigungsfähig machen. Diese Anforderung ist zwar in gewisser Weise zirkulär, weil
die neue Richtlinienbestimmung planerische Maßnahmen ja explizit zulässt, aber
die Voraussetzung ist nun einmal hinzunehmen und abzuprüfen.
Zu fragen ist dabei zunächst, ob die Ausweisung GVO-freier Zonen überhaupt
eine Beschränkung des Handelsverkehrs darstellt. Örtliche Ausbringungsbeschrän-
kungen behindern nämlich keineswegs die Möglichkeit, das GVO-Saatgut zu
verkaufen und zu kaufen. Allerdings ist einzuräumen, dass dies de facto der Fall sein
kann, wenn GVO praktisch nirgendwo in einem Mitgliedstaat ausgebracht werden
dürfen. Dies hat auch der EuGH in zwei Urteilen anerkannt.
In einem Urteil ging es um ein italienisches allgemeines Verbot der Verwendung
von Kradanhängern. Das Gericht stellte fest, dass dadurch in Italien praktisch der
Absatz von Kradanhängern unmöglich gemacht werde (EuGH 2009a , Rn56f.).
Das Gericht wertete dementsprechend das Verwendungsverbot als eine Handels-
beschränkung, erkannte im zweiten Prüfungsschritt dann aber an, dass es legitime
Gründe für die Beschränkung gebe. Im zweiten Fall ging es um eine schwedische
Regelung, die den Gebrauch von Wassermotorrädern nur auf ausgewiesenen öf-
fentlichen Wasserstraßen gestattet. Das Gericht schätzte auch diese Regelung als
eine faktische Behinderung des Handels - in diesem Fall mit Wassermotorrädern
- ein, erkannte aber wiederum an, dass Schweden legitime Gründe für diese Be-
schränkung hat (EuGH 2009b , Rn 24 f.). Wendet man diese Rechtsprechung auf
GVO-freie Gebiete an, so ist angesichts der Begrenztheit solcher Festlegungen sehr
15 Dederer 2010 , S. 117, meint dagegen, GVO-freie Zonen schlössen Koexistenz gerade aus, weil
sie den gentechnikverwendenden Landwirt nicht zum Zuge kommen lassen. Dem liegt ein redu-
ziertes Verständnis der Koexistenz zu Grunde. GVO-freie Zonen sollen GVOs in anderen Gebieten
gerade ermöglichen. Der Begriff ist deshalb großräumig, nicht kleinteilig zu verstehen.
 
Search WWH ::




Custom Search