Biology Reference
In-Depth Information
Bemerkenswert ist weiterhin, dass das Gericht die Information der Öffentlichkeit
als einen Eigenwert ansieht:
Insbesondere kann die Information der Öffentlichkeit über das Ausbringen von gen-
technisch veränderten Organismen in die Umwelt ein eigenes Urteil über den staatlich
genehmigten und überwachten Einsatz von Gentechnik schaffen und die Akzeptanz der
Die „Akzeptanz der staatlichen Entscheidungen“ stammt allerdings wieder aus
dem Vokabular instrumentellen Denkens, ebenso wie die „gesellschaftliche Befrie-
dung“ durch Information möglicher Betroffenen, die an späterer Stelle erwähnt
auch verhältnismäßig. Sie stelle bereits in sich keinen besonders schwerwiegen-
den Eingriff dar, während demgegenüber die Gemeinwohlbelange gewichtig seien.
Etwaiger Missbrauch der Daten für mutwillige Zerstörungen müssten auf andere
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der gentechnikverwendenden Land-
wirte sei anzunehmen, wenn durch das Standortregister Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse offengelegt würden. Der Anbau finde aber im öffentlichen Raum statt;
der GVO und der Ort der Ausbringung seien deshalb nicht - wie es der Begriff des
Geheimnisses voraussetze - nur einem begrenzten Personenkreis bekannt (BVerfG
Genehmigungsverfahren) im Internet bekannt. Hervorzuheben ist, dass das Gericht
es für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen für unerheblich hält,
„ob ein Unternehmen ein negatives Image, das mit dem Einsatz von Gentechnik
Das Gericht prüft weiter die Verfassungsmäßigkeit der
Vorsorgepflicht, der Bin-
dung an die gute fachliche Praxis und der Anforderung geeigneten Personals
(§ 16b
GenTG). Maßstab ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit. Die Regelungen stel-
len einen Eingriff dar, sind aber durch das doppelte Ziel der Risikovorsorge und
zumal die Belastungen des genetechnikverwendenden Landwirts dadurch gemil-
dert werden, dass eine gewisse Ausbreitung von Transgenen unterhalb der Schwelle
Die genannten Regelungen sind desgleichen auch mit der Wissenschaftsfreiheit
vereinbar, da sie verfassungsrechtlich gestützte Gemeinwohlbelange verwirkli-
Rn. 243).
Schließlich untersucht das Gericht die
Haftungsregelung
(§ 36a GenTG). Als
Maßstab zieht es vor allem die Eigentumsgarantie heran. Es betont, dass es sich
bei der Haftungsregelung um eine abstrakt-generelle Inhaltsbestimmung des Eigen-
tums handele. Sie stelle keine erhebliche Belastung dar, weil sie sich nicht stark von
dem ohnehin bestehenden zivilrechtlichen Nachbarrecht unterscheide. Insbesondere
werde nicht eine Gefährdungshaftung geschaffen, sondern eine Störerhaftung, de-
ren Vermeidung in der Hand des gentechnikverwendenden Landwirts liege (BVerfG
Search WWH ::
Custom Search