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gentechnikmeidenden Landwirte aus Art. 14 und 12 stütze (BVerfG 2010 , Rn. 177).
Bemerkenswert ist weiterhin, dass das Gericht die Information der Öffentlichkeit
als einen Eigenwert ansieht:
Insbesondere kann die Information der Öffentlichkeit über das Ausbringen von gen-
technisch veränderten Organismen in die Umwelt ein eigenes Urteil über den staatlich
genehmigten und überwachten Einsatz von Gentechnik schaffen und die Akzeptanz der
staatlichen Entscheidungen verbessern (BVerfG 2010 , Rn. 178).
Die „Akzeptanz der staatlichen Entscheidungen“ stammt allerdings wieder aus
dem Vokabular instrumentellen Denkens, ebenso wie die „gesellschaftliche Befrie-
dung“ durch Information möglicher Betroffenen, die an späterer Stelle erwähnt
wird (BVerfG, 2010 , S. Rn. 182). Die Erfassung und Weitergabe der Daten sei
auch verhältnismäßig. Sie stelle bereits in sich keinen besonders schwerwiegen-
den Eingriff dar, während demgegenüber die Gemeinwohlbelange gewichtig seien.
Etwaiger Missbrauch der Daten für mutwillige Zerstörungen müssten auf andere
Weise verhindert werden als deren Vorenthaltung (BVerfG 2010 , Rn. 194).
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der gentechnikverwendenden Land-
wirte sei anzunehmen, wenn durch das Standortregister Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse offengelegt würden. Der Anbau finde aber im öffentlichen Raum statt;
der GVO und der Ort der Ausbringung seien deshalb nicht - wie es der Begriff des
Geheimnisses voraussetze - nur einem begrenzten Personenkreis bekannt (BVerfG
2010 , Rn. 205). Zudem seien seine Eigenschaften (scl. im Zusammenhang mit dem
Genehmigungsverfahren) im Internet bekannt. Hervorzuheben ist, dass das Gericht
es für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen für unerheblich hält,
„ob ein Unternehmen ein negatives Image, das mit dem Einsatz von Gentechnik
verbunden sein mag, abwenden will“ (BVerfG 2010 , Rn. 205).
Das Gericht prüft weiter die Verfassungsmäßigkeit der Vorsorgepflicht, der Bin-
dung an die gute fachliche Praxis und der Anforderung geeigneten Personals (§ 16b
GenTG). Maßstab ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit. Die Regelungen stel-
len einen Eingriff dar, sind aber durch das doppelte Ziel der Risikovorsorge und
Koexistenz gerechtfertigt (BVerfG 2010 , Rn. 225). Sie sind auch verhältnismäßig,
zumal die Belastungen des genetechnikverwendenden Landwirts dadurch gemil-
dert werden, dass eine gewisse Ausbreitung von Transgenen unterhalb der Schwelle
wesentlicher Beeinträchtigung hingenommen wird (BVerfG 2010 , Rn. 232, 238).
Die genannten Regelungen sind desgleichen auch mit der Wissenschaftsfreiheit
vereinbar, da sie verfassungsrechtlich gestützte Gemeinwohlbelange verwirkli-
chen, die auch die Wissenschaftsfreiheit zu beschränken vermögen (BVerfG 2010 ,
Rn. 243).
Schließlich untersucht das Gericht die Haftungsregelung (§ 36a GenTG). Als
Maßstab zieht es vor allem die Eigentumsgarantie heran. Es betont, dass es sich
bei der Haftungsregelung um eine abstrakt-generelle Inhaltsbestimmung des Eigen-
tums handele. Sie stelle keine erhebliche Belastung dar, weil sie sich nicht stark von
dem ohnehin bestehenden zivilrechtlichen Nachbarrecht unterscheide. Insbesondere
werde nicht eine Gefährdungshaftung geschaffen, sondern eine Störerhaftung, de-
ren Vermeidung in der Hand des gentechnikverwendenden Landwirts liege (BVerfG
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