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wird durch das Gentechnikrecht aber nicht gerüttelt. Der gentechnikfreie Landwirt,
Produzent und Händler wird an der Nutzung seines Eigentums nicht wesentlich
gehindert.
Zweifel bestehen dagegen an der Verhältnismäßigkeit der Kostentragungsregeln.
Wie gezeigt, muss der gentechnikfreie Landwirt die Kosten der Tests auf Gentech-
nikfreiheit dann tragen, wenn sie zu einem negativen Ergebnis kommen. Ihm wird
also zugemutet, hinsichtlich solcher Umstände Untersuchungen durchzuführen und
am Marktzutritt gehindert zu werden, die er nicht verursacht hat. Dieser Umstand
ist am Maßstab der Erforderlichkeit zu prüfen. Statt des gentechnikfreien Landwirts
könnte der gentechniknutzende Landwirt zur Untersuchung oder zumindest Kosten-
tragung verpflichtet werden. Er ist näher dran an der Verursachung und hat es besser
als der andere in der Hand, Kontaminationen zu vermeiden.
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der gentechnikfreie Landwirt durch
die Auswirkungen der Gentechnik zwar im Grundsatz nicht in seinem Eigentums-
grundrecht verletzt ist, dass dies aber doch hinsichtlich der Kostentragungspflicht
für Gentechniktests anzunehmen ist.
Zum gleichen Ergebnis führt eine Prüfung am Maßstab der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG). Durch die genannten Belastungen greift das Gentechnikge-
setz in die Freiheit seiner Berufsausübung ein. Dieser Eingriff ist jedoch durch das
öffentliche Interesse an der Koexistenz legitimiert und auch - mit Ausnahme der
Kostentragung für Untersuchungen - verhältnismäßig.
11.3.2 Grundrechte des gentechnikverwendenden Landwirts
Der gentechnikverwendende Landwirt wird durch folgende gesetzliche Maßnah-
men belastet: Er muss seinen Anbau registrieren und den Nachbarn bekanntmachen,
die Regeln guter fachlicher Praxis (insbesondere die Abstände zu Nicht-GVO-
Feldern) einhalten, für Kontaminationen anderer Ernten haften und die Produkte
kennzeichnen . 2
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.11.2010 die meisten
dieser Belastungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der gentechnik-
verwendenden Landwirte geprüft (BVerfG 2010 ) . Nicht thematisiert wurde die
Kennzeichnungspflicht; sie ist durch EU-Verordnungen vorgeschrieben und wä-
re allenfalls am Maßstab der EU-Grundrechte zu prüfen. Im Folgenden wird das
genannte Urteil zusammengefasst.
2 Der Frage, ob nicht auch eine Auskreuzung von bspw. ökologischem Saatgut in die Ern-
te des GVO verwendenden Landwirts einen Eingriff darstellen könnte, soll im Rahmen dieser
Untersuchung nicht nachgegangen werden.
 
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