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Als betroffene Eigentumsgegenstände sind das landwirtschaftlich genutzte
Grundstück des Landwirts und der Gewerbebetrieb des Landwirts, Produzenten und
Händlers in Betracht zu ziehen.
Inwieweit die Nutzung dieser Eigentumsgegenstände durch Art. 14 GG ge-
schützt ist, m.a.W. wieweit der Schutzbereich dieses Grundrechts zu ziehen ist,
wird von der jeweiligen Gesetzgebung inhaltlich ausgestaltet. Man könnte vertreten,
dass, weil die Gesetzgebung zur Gentechnik eine Restkontamination der landwirt-
schaftlichen Nicht-GVO-Produktion zulässt, der Schutzbereich des Eigentums von
vornherein beschnitten ist. Ebenso lässt sich vertreten, es gehöre zum Schutzbereich,
dass der Landwirt sein Land so nutzen kann, dass die Pflanzen nach seiner eige-
nen Vorstellung (nämlich gentechnikfrei) aufwachsen und dass er seinen Betrieb
so führen kann, dass er seine Produkte wie von ihm konzipiert (nämlich wieder-
um gentechnikfrei) vermarkten kann. Zumindest seit sich die gentechnikrechtliche
Gesetzgebung nicht nur den Gesundheits- und Umweltschutz, sondern auch den
Sachgüterschutz zum Ziel gesetzt hat, dürfte die zweite Version vorzuziehen sein.
Die Verunreinigung des Saatguts berührt also den Schutzbereich des Art. 14 (1) GG.
Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Dies
ist zu bejahen, weil der Landwirt gehindert wird, das Marktsegment der gen-
technikfreien Produkte zu bedienen. Bloße Marktchancen werden zwar von der
Eigentumsgarantie nicht geschützt, aber der Nicht-GVO-Landwirt wird - wie oben
gesagt - gesetzlich gezwungen, seine Produkte, wenn sie nicht (oberhalb bestimmter
Schwellenwerte) gentechnikfrei sind, zu kennzeichnen und unter Umständen sogar
eine Vermarktungsgenehmigung einzuholen.
Eingriffe sind rechtfertigungsfähig, wenn sie einem öffentlichen Interesse die-
nen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Der Einzelne muss
also Einschränkungen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder
der Allgemeinheit liegen. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Gestaltungs-
spielraum zu. Er darf jedoch die Grenzen der Institutsgarantie des Eigentums nicht
überschreiten.
Als öffentliches Interesse kommen im vorliegenden Fall das gentechnische
Wirtschaften und die Koexistenz verschiedener Wirtschaftsweisen in Betracht.
Man könnte allerdings fragen, ob die Förderung einer bestimmten Technikrich-
tung, also hier der Gentechnik, ein solches Interesse darstellt. Dies zu bejahen,
liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das öffentliche Interesse an der
Technologieförderung wird zudem durch das Grundrecht des GVO-Landwirts auf
GVO-gestützte Landwirtschaft gestützt. Abzulehnen ist dagegen, ein Interesse des
Verbrauchers, Produkte aus gentechnischer Herstellung konsumieren zu können, als
öffentliches Interesse anzuerkennen. Denn es ist schon zweifelhaft, ob Verbraucher
ein solches Interesse überhaupt prästieren und nicht vielmehr Gentechnik, wenn
sie sie überhaupt akzeptieren, nur hinnehmen. Grundsätzlicher gesehen ist es je-
doch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, den Verbraucher mit den neuest möglichen
Produkten zu versorgen.
Zur Institutsgarantie gehört, dass das Privateigentum in der Wirtschaftsordnung
eine wesentliche Rolle behalten muss, und zwar insbesondere als Vermögensgrund-
lage der freien Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfG 1981b , S. 330 ff.). Hieran
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