Biology Reference
In-Depth Information
Die Koexistenz gibt dem Landwirt die Möglichkeit, unter Einhaltung der Rechtsvorschrif-
ten für Etikettierung und / oder Sortenreinheit zwischen konventionellen und ökologischen
Anbaumethoden einerseits und gentechnisch veränderten Kulturen andererseits zu wählen
(Kommission 2003 , S.3).
Hinzu tritt das Ziel, auch der Lebensmittelindustrie, demHandel und letztlich den
Verbrauchern die Wahl zwischen gentechnischen und nicht-gentechnischen Produk-
ten zu ermöglichen. Zur Erreichung dieser Ziele ist ein Komplex von Maßnahmen
vorgesehen, der bei Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung für eine Separierung
der Produkte sorgt.
Anders als die Kontrolle der Risiken für Gesundheit und Umwelt, die unions-
rechtlich genau vorgeschrieben wird, liegt die Koexistenzsicherung weitgehend
im Entscheidungsraum der Mitgliedstaaten. Durch Art. 43 Nr. 2 der Verordnung
1829/2003/EG wurde Art. 26 a in Teil D der Freisetzungsrichtlinie eingefügt, der
es den Mitgliedstaaten ermöglicht, „geeignete Maßnahmen [zu] ergreifen, um das
unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern.“ We-
gen Unstimmigkeiten zwischen einigen gentechnikkritischen Mitgliedstaaten und
anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission über den Regelungsspielraum jen-
seits Gesundheits- und Umweltrisiken legte die Kommission am 13. Juli 2010 einen
Vorschlag für einen Art. 26b der Freisetzungsrichtlinie 2001/18 vor, der diesen
Spielraum erweitern und präzisieren soll (Kommission 2010b ) . Hiernach können
die Mitgliedstaaten
Maßnahmen erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß Teil C der
genannten Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und
die aus gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von
Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten
Sorten bestehen, auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu
untersagen, sofern
a) sich diese Maßnahmen auf andere Gründe stützen als diejenigen, die auf der Bewer-
tung der schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt beruhen, die sich aus der
absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten; und
b) sie im Einklang mit den Verträgen stehen.
Der Vorschlag lässt das Verfahren und die Maßstäbe der Zulassung des Inver-
kehrbringens von GVO unberührt. Vielmehr bezieht er sich auf die Verwendung
von GVO. Er erkennt an, dass die Mitgliedstaaten besser als die Kommission
beurteilen können, wie angesichts der regionalen / lokalen landwirtschaftlichen
Anbaubedingungen Koexistenz organisiert werden kann. Allerdings müssen sich
die Maßnahmen auf andere Gründe stützen als Risiken für Gesundheit und Um-
welt und sie dürfen nicht gegen primärrechtliche Bestimmungen, insbesondere die
Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 und 36 AEUV verstoßen (Kommission 2010b ) .
Am 13. Juli 2010 hat die Kommission zugleich eine Empfehlung erlassen,
in der in Fortentwicklung der Vorläuferempfehlung von 2001 mögliche nationa-
le Koexistenzmaßnahmen aufgeführt werden (Kommission 2010a ) . Dabei wird die
Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen den wirtschaftlichen Aspek-
ten einerseits und denen der Umweltverträglichkeitsprüfung betont (Kommission
2010a , Anhang 1.2).
Search WWH ::




Custom Search