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Gemäß der EU-Richtlinie 2001/18/EG werden neue GVO-Sorten für eine Markt-
zulassung einem Genehmigungsverfahren unterzogen, das eine Umweltrisikobe-
wertung sowie die Vorlage eines Monitoringplans vorschreibt. Letzterer sieht ein
fallspezifisches (Case Specific Monitoring) und ein allgemeines (General Surveil-
lance) Monitoring zur Abschätzung von direkten und indirekten Wirkungen der
GVO-Freisetzung für Mensch und Umwelt vor. Ein nach § 16 GenTG (Gentechnik-
Gesetz) vorgeschriebener Monitoringplan ist vom Antragsteller auszuarbeiten und
auszuführen. Dieser Regulierungsrahmen dient zur Risiko- bzw. Gefahrenvorsorge
und soll ermöglichen, unvorhersehbare, potenzielle negative Umwelteffekte auch
noch nach der Umweltrisikoprüfung zu erfassen (Sears et al. 2001 ) . Ziel ist es, so-
wohl die menschliche Gesundheit als auch die Umwelt zu schützen und den Anbau
von GVO so zu reglementieren, dass keine unvertretbaren Risiken und Gefahren auf-
treten. Die Umweltrisikobewertung ist im EFSA Guidance Document 1 erläutert und
umfasst z. B. Labortests, Gewächshausversuche oder kleinräumige Versuchsfelder.
Jedoch liegt die Herausforderung bei der Bewertung großräumiger und langfristi-
ger Folgen eines GVO-Anbaus darin, Schlüsselregionen mit hohem Risikopotential
zu identifizieren, ein geeignetes Überwachungskonzept aufzubauen und adäquate
Monitoringmethoden einzuführen. Dies allein mit Versuchen auf kleinen Parzellen
oder im Labor zu realisieren, scheint wenig Ziel führend. Daher ist es notwen-
dig, geeignete großräumige Monitoringverfahren, Experimente und Modellierungen
durchzuführen (Craig et al. 2008 ) .
Das der Risikoabschätzung nachgelagerte GVO-Monitoring zielt darauf ab,
negative Umwelteffekte auf regionaler Ebene aufzudecken. Die Ergebnisse des
GVO-Monitorings sollen dazu beitragen, Entscheidungen z. B. über Zulassungen
oder zusätzliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Sie können die Prognosezuver-
lässigkeit für zukünftige Risikoabschätzungen erhöhen. Das GVO-Monitoring soll
als Basis eines Frühwarnsystems dienen, um rechtzeitig reagieren und über Ge-
genmaßnahmen entscheiden zu können. Da das fallspezifische und das allgemeine
Monitoring nicht vollständig voneinander unterschieden werden können, müssen re-
levante Sachverhalte in beiden Überwachungskonzepten betrachtet werden. Hierzu
gehören beispielsweise
Transgen-Kombinationen mit unerwarteten Eigenschaften, wie multiple Resis-
tenzen bei Raps (Beckie et al. 2003 , Knispel et al. 2008 ) ,
Effekte unterschiedlicher Bt-Toxine auf sensible Schmetterlings-Populationen
(Dively et al. 2004 , Lang und Vojtech 2006 , Losey et al. 1999 ) oder
Langzeiteffekte aufgrund eines Wechsels der landwirtschaftlichen Praxis (Graef
2009 ) .
1 GUIDANCE DOCUMENT OF THE SCIENTIFIC PANEL ON GENETICALLY MODIFIED
ORGANISMS FOR THE RISK ASSESSMENT OF GENETICALLYMODIFIED PLANTS AND
DERIVED FOOD AND FEED (Question No EFSA-Q-2003-005), Adopted on 24 September
2004, Updated on 7 December 2005 Final, edited version of 28 April 2006, May 2006.
 
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