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Bsp. 10: Quellenangabe von Gesetzesstellen
BGB (idF v. 16.7.1977) §§ 812 ff
UrhG (v. 1965) § 54 Abs. 1 Nr. 4a
EWGV 1608/76 Art. 13 Abs. 3a
Wenn der Name des Verfassers der zitierten Quelle nicht ange-
geben ist, so steht stattdessen vor dem Sachtitel die Abkürzung
„o.V.“ für „ohne Verfasserangabe“. Bei mehreren Verfassern
werden alle angegeben.
Beim Zitieren bedarf es einer Unterscheidung in die Voll- und
Kurzzitierweise. In den letzten Jahren hat sich die Kurzzitier-
weise im Fließtext und in den Fußnoten immer mehr durchge-
setzt. Der Name des Autors und das Jahr der Quelle verweisen
auf den entsprechenden Eintrag im Literaturverzeichnis. Dazu
existieren verschiedene Darstellungen wie Fortlaufende Num-
merierung , Harvard-Nummerierung und Quellenangabe per
Fußnote.
Bei der fortlaufenden Nummerierung werden alle verwende-
ten Quellen fortlaufend durchnummeriert. Der Beleg im Text
kann entweder in eckigen Klammern [1] oder als hochgestellte
Zahl erfolgen. Die so genannte Harvard-Nummerierung besteht
aus den ersten drei Buchstaben des Verfassernamens und den
letzten beiden Ziffern des Erscheinungsjahres [MÜL-05].
Bei der Quellenangabe per Fußnote verweist eine hochge-
stellte Ziffer (Fußnotenzeichen) am Ende des Zitates auf den
Fußnotentext. Dort wird mit der Einordnungsformel auf die
jeweilige Quelle im Literaturverzeichnis verwiesen.
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