Geoscience Reference
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Gewässer, die Küstengewässer und das Grund-
wasser (§ 2) und Teile von diesen, einschließlich
künstlicher Gewässer. Die Eigentumsfrage wird
bereits sehr früh, nämlich in § 4 behandelt. Da-
nach ist Wasser eines fließenden oberirdischen
Gewässers und Grundwasser nicht eigentumsfä-
hig (§ 4, Abs. 2) und das Grundeigentum berech-
tigt nicht zu einer Gewässerbenutzung, die einer
Genehmigung bedarf (§ 4, Abs. 3).
§ 6 WHG fordert, dass alle Gewässer nachhal-
tig so zu bewirtschaften sind, dass ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewähr-
leistet wird. Jede Gewässer- und damit auch
Grundwasserbenutzung bedarf einer Erlaubnis
oder Bewilligung (§ 8). Ausnahmen sind nur für
vorübergehende Benutzungen zur Gefahrenab-
wehr möglich. Der Tatbestand der Benutzung ist
in § 9 beschrieben. Die Erlaubnis und die Bewil-
ligung sind in der Regel zeitlich befristet und
können widerrufen werden (§ 18). Eine Erlaubnis
wird meistens von der Unteren Wasserbehörde
bzw. der für das Wasser zuständigen Ordnungs-
behörde (i.d.R. Kreis oder Kreisfreie Stadt) erteilt.
Rechtlich stärker ist die Bewilligung, die erteilt
werden kann, wenn dem Benutzer eine Nutzung
ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet
werden kann (§ 14). Wegen ihrer großen Rechts-
wirksamkeit wird die Bewilligung in einem öf-
fentlichen Verfahren und meistens von der Obe-
ren Wasserbehörde (z.B. Bezirksregierung/Regie-
rungspräsidium) erteilt. Erlaubnisfrei sind als so-
genannter Gemeingebrauch (Grundwasser-)
Benutzungstatbestände, die durch Landesrecht
näher zu regeln sind (§ 25).
Gemäß § 15 kann eine gehobene Erlaubnis er-
teilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Inte-
resse oder ein berechtigtes Interesse des Gewäs-
serbenutzers besteht.
Nach § 49 sind Erdaufschlüsse, die sich unmit-
telbar auf das Grundwasser auswirken können,
der (zuständigen Ordnungs-) Behörde anzuzei-
gen. Dies gilt auch für unabsichtlich erschlosse-
nes Grundwasser. Die Behörde kann dann die
Einstellung der Aufschlussarbeiten anordnen und
eine Beseitigung oder den Ausgleich des Schadens
verlangen.
Soweit es das Wohl der Allgemeinheit (Öffent-
liches Interesse) erfordert, können Wasserschutz-
gebiete festgesetzt werden, in denen bestimmte
Handlungen verboten oder nur für beschränkt
zulässig erklärt werden können (§ 51 und § 52).
Die Eigentümer von Flächen und Anlagen oder
deren Nutzungsberechtigten können zur Dul-
dung von festgesetzten Einschränkungen ver-
pflichtet werden. Die durch das Gesetz entstehen-
den Vermögensschäden müssen entschädigt wer-
den (§ 52).
Heilquellen sind nach der Definition des § 53,
Abs. 1 natürlich zu Tage tretende oder künstlich
erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die
Heilzwecken dienen. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung, Heilquellen-
schutzgebiete festsetzen (§ 53, Abs. 4).
In § 62 ist der Umgang mit wassergefährden-
den Stoffen geregelt. Danach müssen Anlagen
zum Umgang (d.i. Lagern, Abfüllen, Herstellen
und Behandeln) mit wassergefährdenden Stoffen
so beschaffen, errichtet, unterhalten, betrieben
und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Ver-
änderung der Eigenschaften von Gewässern nicht
zu „besorgen“ ist. Diese Vorschrift gilt auch für
Anlagen in der Landwirtschaft. Nach § 63 ist die
Eignung derartiger Anlagen ausdrücklich festzu-
stellen.
Zum Begriff „Besorgen einer schädlichen Ver-
unreinigung“ nach § 34, Abs. 2, WHG (alter Fas-
sung), hat das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem Urteil vom 26. Juni 1970 (IV C 90/96)
Grundsätze aufgestellt. Nach dem Gesetz ist eine
Lagerung von (wassergefährdenden) Stoffen nur
dann zulässig, wenn für die Verunreinigung des
Grundwassers keine noch so wenig nahe liegende
Wahrscheinlichkeit besteht, die Verunreinigung
also nach menschlicher Erfahrung unwahr-
scheinlich ist. Hinsichtlich dieser Anforderung ist
jedoch zu differenzieren. Je größer der zu erwar-
tende Schaden für das Grundwasser ist, wenn
trotz aller Sicherungsmaßnahmen ein Unfall ein-
treten sollte, desto höhere Anforderungen müs-
sen an die durch § 34 WHG (alte Fassung) ver-
langte Unwahrscheinlichkeit der Grundwasser-
verunreinigung gestellt werden. Ob eine schädli-
che Verunreinigung zu besorgen, also nicht
unwahrscheinlich ist, hängt immer von der Ab-
wägung aller Umstände ab, aus denen sich der
Anlass zur Besorgnis ergeben kann, unter ande-
rem davon, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist,
dass verunreinigende Stoffe in das Grundwasser
gelangen können, und wie nahe die Möglichkeit
liegt, dass das auf diese Weise verunreinigte
Grundwasser in Wasserentnahmestellen, beson-
ders für Menschen gelangen wird. Bei den Gefah-
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