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Einfluss von Grundwasserspiegelschwankungen
vorliegt (sog. Schrumpfsetzungen ) (DIN 1054).
P RINZ & S TRAUß (2006) nennen ein Beispiel, wo-
nach die größte Saugwirkung des Wurzelwerkes
einer 100-jährigen Stieleiche und das Setzungs-
maximum 3 bis 4 m außerhalb der Kronentraufe
lag und der seitliche Einflussbereich bis 19 m vom
Stamm reichte. Die Folge waren Setzungsschäden
in einem Bauwerk. Setzungsschäden können
auch dadurch entstehen, dass hölzerne Funda-
mente von historischen Bauwerken bei einer Er-
niedrigung des Grundwasserspiegels freigelegt
werden, durch Lufteintritt zu modern beginnen
und so ihre Tragfähigkeit verlieren.
Zum Betrieb untertägiger Bergwerke ist aus
Sicherheitsgründen das Grubenwasser „kurz“ zu
halten z.B. im Ruhrgebiet (C OLDEWEY & S EMRAU ,
1994, 1999). Großräumige Grundwassersenkun-
gen entstehen durch Bergbau (z.B. Steinkohlen-
bergbau im Ruhrgebiet (S TRUCKMEIER 1990,
Braunkohlegewinnung in der niederrheinischen
Bucht; G. K ELLER , 1969; S CHNEIDER , H., 1973, und
im Mitteldeutschen und Lausitzer Revier). Durch
den unterirdischen Steinkohlebergbau werden
Bergsenkungen verursacht. Es entstehen Sen-
kungsmulden, in denen das Sohlgefälle der Ge-
wässer so verändert wird, dass die Vorflut umge-
kehrt werden kann. Zur Wiederherstellung der
Vorflut sind technische Maßnahmen notwendig
(z.B. Pumpbetrieb, Gewässerausbau etc.). Nach
Abschaltung der Wasserhaltungen kann es zu Ge-
ländehebungen kommen (G OERKE -M ALLET et al.,
2001). Zur Beweissicherung sollten rechtzeitig
genaue Nivellements ausgeführt werden, die auf
standsichere Höhenpunkte außerhalb des betrof-
fenen Gebietes bezogen werden. An bereits beste-
henden Rissen der Bauwerke sind Gipsmarken
anzubringen, die fortschreitende Öffnungen von
Rissen und die zeitliche Abfolge der Rissbildung
erkennen lassen.
Setzungen infolge Ausspülung feinster Bo-
denteilchen sind bei Pumpversuchen in Locker-
gesteinen („Klarpumpen“) keineswegs selten. Sie
können auch in zum Absanden neigenden, wenig
verfestigten Sandsteinen auftreten (E NGEL &
H ÖLTING , 1970). Eine direkte Gefahr für vorhan-
dene Bauwerke besteht aber meist deswegen
nicht, weil Wassergewinnungsanlagen nicht in
bebautem Gebiet angelegt werden.
Setzungen durch Herauslösung wasserlösli-
cher Anteile des Grundwasserleiters bleiben weit-
gehend auf verkarstungsfähige Gesteine wie
Kalk- und Dolomitsteine, Gips, Steinsalz u.a. be-
schränkt. Da solche Lösungsvorgänge auch einen
erhöhten Lösungsinhalt des geförderten Grund-
wassers bedeuten, den man aus technischen
Gründen zu vermeiden sucht, sind solche Setzun-
gen als Folge von Grundwasserentnahmen selte-
ner.
4.8 Wasserrecht
Es ist meist nicht Aufgabe des Hydrogeologen,
wasserrechtliche Entscheidungen zu treffen. Da
er jedoch häufiger Entscheidungshilfen in
Rechts- oder Verwaltungsverfahren zu leisten hat,
sollten einige wasserrechtliche Grundkenntnisse
für die praxisbezogene Tätigkeit vorhanden sein
(G IESEKE et al., 1979).
Die Entwicklung des deutschen Wasserrechts
ist ausführlich in B IESKE (1965, s. S. 1 043 ff.) dar-
gelegt. Grundlage des Wasserrechts war ein Bun-
desgesetz als Rahmengesetz für die Länderwas-
sergesetze, nämlich das „Wasserhaushaltsgesetz“
(WHG 24 ) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, S. 1110), in
Kraft getreten am 1. März 1960. Dieses Gesetz ist
vollständig neu gefasst worden und stellt nicht
mehr wie früher ein Rahmengesetz dar, dessen
Rahmen die Wassergesetze der Bundesländer
ausfüllten. Es stellt in der Fassung vom 31. Juli
2009 (BGBl I, S. 2585) ein in sich schlüssiges Ge-
samtgesetz dar, das am 1. März 2010 in Kraft ge-
treten ist. Die Bundesländer haben die Möglich-
keit, durch eigene Landeswassergesetze ergänzen-
de Vorschriften zu erlassen. Das Wasserhaushalts-
gesetz steht im Einklang mit einer Reihe von
einschlägigen EU-Richtlinien, deren wichtigste
die Richtlinie 2000/60/EG („WRRL 2000“) des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-
mens im Bereich der Wasserpolitik ist.
Nachfolgend werden wichtige, das unterirdi-
sche Wasser betreffende Abschnitte des WHG zu-
sammengefasst, ohne dass der Gesetzestext wört-
lich zitiert wird. Hinsichtlich der juristischen
Kommentierung wird auf juristische Speziallite-
ratur verwiesen.
Zweck des WHG ist es, durch eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung die Gewässer zu schüt-
zen (§ 1). Das Gesetz gilt für alle oberirdischen
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