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geren Schutzzone (Zone II) das Einrichten und
Erweitern baulicher Anlagen. Das Ausmaß mög-
licher Grundwassergefährdungen durch Bau-
maßnahmen wurde von H ÖTZL & E ISWIRTH
(1999) untersucht. Baueinflüsse können in viel-
fältiger Weise die Grundwasserbilanz und -be-
schaffenheit betreffen (Abb. 135).
Quantitative Einflüsse der Infiltrationsbedin-
gungen erfolgen durch:
aber durchweg in die Wassergefährdungsklasse
(WGK) l, schwach wassergefährdend, eingestuft
sind. Von Fertigbauteilen geht keine oder kaum
eine Gefährdung aus.
Ebenfalls wenig wassergefährdend sind An-
strichmaterialien. Sie enthalten heute meist orga-
nische Stoffe, werden im Tiefbau selten oder nur
nahe der Grundwasseroberfläche eingesetzt und
zudem im Boden mikrobiell abgebaut. Das gilt
auch für Holzschutzmittel, sofern nur solche ver-
wendet werden, die einer niedrigen Gefährdungs-
klasse angehören.
Bei dem Einbau von tiefen Dichtungssohlen
werden über Lanzen Gele verpresst. Diese lang
bewährte Methode ist aufgrund ihres Gehaltes an
Aluminium-Silikaten und den Austrag in das
Grundwasser in die Diskussion gekommen.
Bodenaushub,
Oberflächenversiegelung,
Wasserentnahmen (-haltung in Baugruben),
wasserbauliche Maßnahmen (z.B. Gewässer-
regulierungen, Meliorationen, Talsperren).
Das Ausmaß dieser Einflüsse hängt naturgemäß
von der Zusammensetzung des Bodens und der
Art der Baumaßnahme ab. Bodenversiegelungen,
etwa durch Überbauung oder Bodenverdichtung,
führen zu einer Minderung der Wasserversicke-
rung und damit der Grundwasserneubildung.
Durch Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, et-
wa durch Wasserhaltung, wird der Grundwasser-
spiegel abgesenkt. Diese quantitativen Verände-
rungen des Grundwasserhaushaltes können ih-
rerseits Bodensetzungen auslösen bzw. die Vege-
tation oder Oxidations-/Reduktionsvorgänge im
Boden beeinflussen.
Qualitative Einflüsse erfolgen durch:
4.7.2.9 Belastungen durch Friedhöfe
Nicht selten ergeben sich Probleme bei der Aus-
weisung oder Erweiterung von Friedhöfen. Lö-
sungen werden von K ELLER (1969) aufgezeigt. In
der Wasserschutzzone IIIA werden nach DVGW
(2006) Friedhöfe als wassergefährdend einge-
stuft. Untersuchungen (z.B. S CHRAPS , 1972) ha-
ben allerdings ergeben, dass sich außer der Grab-
barkeit des Bodens allgemein keine, auch nicht
qualitative Probleme für das Grundwasser erge-
ben. Ausnahmen stellen klaffende Gesteinsspal-
ten in Karstgebieten dar; allerdings werden in sol-
chen Gesteinen Friedhöfe ohnehin nur sehr sel-
ten angelegt. Grabsohlen müssen jedoch ober-
halb der (höchsten) Grundwasseroberfläche
bleiben, da im Grundwasserbereich eine Leichen-
zersetzung kaum oder nicht erfolgt. Das Verbot
von Friedhöfen in Wasserschutzgebieten ist mehr
unter ästhetischen als unter Grundwasserschutz-
gründen zu sehen.
Die Anlage und Genehmigung von Friedhöfen
ist in Nordrhein-Westfalen behördlich geregelt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und So-
ziales hat dafür „Hygiene-Richtlinien für die An-
lage und Erweiterung von Begräbnisplätzen“ in
einem Runderlass (RdErl. des Min. f. Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales vom 21. August bzw.
25. Oktober 1979, MBl. S. 1724 bzw. 2258, geän-
dert durch RdErl. vom 23. März 1983, MBl S. 541)
herausgegeben, die bei der Planung und der be-
Reaktionen von Sickerwässern mit dem Bo-
den,
Eintrag wassergefährdender Stoffe während
des Baustellenbetriebs,
Verwendung von Injektionsmaterial,
Betriebsmittel für Baumaschinen,
Baumaterialien oder Bauzuschlagstoffen,
u.a.m.
Sofern nicht zerkleinerter Bauschutt verwendet
wird, beeinflussen die meisten verwendeten Ma-
terialien die Grundwassergüte allerdings nicht
oder kaum. Dies gilt für natürliche Baustoffe wie
Sand, Kies, Ton, Kalk (Zement) oder Gipspro-
dukte. Von Gips kann allerdings eine leichte Bo-
denversauerung ausgehen. Umfangreich ist die
Verwendung von Betonzusätzen. Bei der Berei-
tung von Betonmischungen werden als Fließ-
mittel, Porenbildner, Einpresshilfen, Stabilisierer
und andere organische Substanzen eingesetzt, die
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