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Abfälle dürfen nur noch auf Deponien abgela-
gert oder verwertet werden, wenn sie den Zuläs-
sigkeits- und Zuordnungskriterien des Anhangs 3
der DepV 2009 genügen. Abfälle werden jetzt 5
Deponieklassen (DK) zugeordnet:
über eine entsprechend geringere Wasser-
durchlässigkeit die gleiche Schutzwirkung er-
zielt wird.
Abweichend hiervon gilt bei einer Deponie,
die über gar keine geologische Barriere ver-
fügt, dass die technischen Maßnahmen in ei-
ner größer vorgegeben Mindestdicke ausge-
führt werden“.
DK 0 für Inertabfälle,
DK I für ungefährliche Abfälle (sehr gering be-
lastet),
DK II für ungefährliche Abfälle,
Wenn z.B. an dem verfügbaren Standort für eine
Deponie der Klasse II gar keine natürliche geolo-
gische Barriere vorhanden ist, könnte eine
100 cm dicke Tonschicht mit einem Durchlässig-
keitsbeiwert k f
DK III für gefährliche Abfälle mit begrenzter
Belastung,
DK IV (Untertagedeponien) für gefährliche
Abfälle.
10 -9 m/s eingebaut werden.
Gleichwohl gilt es nach Anhang 1 Nr. 2.2 der
DepV der dauerhafte Schutz des Bodens und des
Grundwassers durch die Kombination aus geolo-
gischer Barriere und einem Basisabdichtungssys-
tem im Ablagerungsbereich zu erreichen. Ob
man hier bei Verwendung des Begriffs „geologi-
sche Barriere“ wirklich an eine 100 cm dicke
künstlich eingebaute Tonschicht gedacht hat, er-
scheint aus hydrogeologischer Sicht mehr als
zweifelhaft.
Bei den DK I, DK II und DK III werden Ober-
flächenabdichtungssysteme gefordert, um eine
Sickerwasserbildung nach der endgültigen De-
poniestilllegung zu vermeiden. Das Abdich-
tungssystem, die Materialien und die Herstel-
lung der Systemkomponenten und deren Einbau
sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im
Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass
die Funktionserfüllung der einzelnen Kompo-
nenten und des Gesamtsystems unter allen äuße-
ren und gegenseitigen Einwirkungen über einen
Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewie-
sen ist.
In der Nachsorgephase einer Deponie, die
nach der endgültigen Stilllegung beginnt, soll
nachgewiesen werden, dass die gewählten Maß-
nahmen wirksam sind. Die zuständige Behörde
kann den Abschluss der Nachsorgephase feststel-
len.
In Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse
sind für die Feststellung des Abschlusses der
Nachsorgephase insbesondere Kriterien zugrun-
de zu legen, die in Anhang 5, Nr. 10 aufgeführt
sind.
Bei aller Besorgnis vor den langfristigen Um-
weltbeeinträchtigungen, insbesondere von
Grundwasserverunreinigungen sollte nicht ver-
Besonders interessant sind die Zuordnungskrite-
rien der DK II für den Glühverlust (
5%) bzw.
den TOC (
3 % bzw. 18 %, wenn die Abfälle vor
der Ablagerung mechanisch-biologisch behan-
delt worden sind), d.h. Siedlungsabfälle müssen
vor der Ablagerung praktisch immer vorbehan-
delt werden.
Dem Grundwasserschutz kommt bei allen De-
ponieklassen große Bedeutung zu. Im Anhang 1
Nr. 1.2 der DepV werden folgende Anforderun-
gen an den Untergrund einer Deponie gestellt:
„Der Untergrund muss sämtliche bodenme-
chanischen Belastungen aus der Deponie auf-
nehmen können, auftretende Setzungen dür-
fen keine Schäden am Basisabdichtungs- und
Sickerwassersammelsystem verursachen.
Der Untergrund der Deponie und der im wei-
teren Umfeld soll aufgrund seiner geringen
Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Ho-
mogenität sowie seines Schadstoffrückhalte-
vermögens eine Schadstoffausbreitung aus der
Deponie maßgeblich behindern können (Wir-
kung als geologische Barriere), sodass eine
schädliche Verunreinigung des Grundwassers
oder sonstige nachteilige Veränderung seiner
Beschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Die Mindestanforderungen an die Wasser-
durchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologi-
schen Barriere sind konkret vorgegeben. Er-
füllt die geologische Barriere in ihrer natürli-
chen Beschaffenheit nicht diese Anforderun-
gen, kann sie durch technische Maßnahmen
geschaffen, vervollständigt oder verbessert
werden. In diesem Fall kann die Dicke (d) auf
mindestens 0,5 m reduziert werden, wenn
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