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setzung ermittelt werden. Sie wird als
34 S-Wert
angegeben und auf die Isotopenzusammenset-
zung des Canyon-Diable-Troilits (Meteorit) be-
zogen (N IELSEN & R AMBOW , 1969).
Wichtiger als die direkte Altersbestimmung
des Wassers ist häufig die Änderung der chemi-
schen, bakteriologischen und isotopenhydrologi-
schen Zusammensetzung des gepumpten Grund-
wassers im Laufe mehrerer Jahre. Sie liefert häu-
fig Hinweise auf dessen Herkunft und zufließen-
des oberflächennahes oder tiefes Grundwasser.
Wegen der Bedeutung der Engeren Schutzzone
für den Schutz von Wassergewinnungsanlagen
sollte stets eine sorgfältige synoptische Interpre-
tation aller mit wirtschaftlichen Mitteln erreich-
baren geohydrologischen, hydrochemischen und
isotopenhydrologischen Parameter vorgenom-
men werden.
Schließlich kann die sogenannte Zylinder-
Formel zur Abschätzung der 50-Tage-Linie V 50
angewandt werden, besonders in Kluft-Grund-
wasserleitern. Dieses Verfahren geht von der Er-
mittlung des Radius eines (Grundwasserkörper-)
Zylinders aus, welcher bei einer konstanten vor-
gegebenen Entnahme in 50 Tagen entleert wird.
Außerdem gehen in die Berechnung die Grund-
wassermächtigkeit h M sowie der speichernutzba-
re Hohlraumanteil n sn ein; letzterer kann in
Kluftgesteinen nach dem Entnahmeraten-Absen-
kungs-Quotienten (Abschn. 4.2.3.1.2.5) abge-
schätzt werden:
δ
schränkungen in den von ihr erfassten Flächen
(Grundstücken) mit z.T. beträchtlichen wirt-
schaftlichen Auswirkungen. Für landwirtschaft-
lich noch zulässige Nutzungen in der Zone II
wurden Empfehlungen von der AG BODEN-
NUTZUNG (1992) ausgearbeitet, die von der
Bodenbeschaffenheit ausgehen. Erschwerend ist
vor allem, dass in dieser Zone nach der mit Aus-
nahme von Hamburg für alle Deutschen Bundes-
länder dem Sinne nach einheitlichen „Anlagen-
verordnung wassergefährdender Stoffe“ (VAwS)
das Umfüllen, der Transport sowie die Lagerung
wassergefährdender Stoffe und Flüssigkeiten
(z.B. Heizöl) untersagt sind. Die VAwS stützen
sich auf die entsprechenden gesetzlichen Vor-
schriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der je-
weiligen Landeswassergesetze.
4.7.1.1.3 Zone III (Weitere Schutzzone)
Die Weitere Schutzzone soll den Schutz des
Grundwassers vor weitreichenden Beeinträchti-
gungen, insbesondere vor nicht oder schwer ab-
baubaren chemischen und radioaktiven Verun-
reinigungen gewährleisten. Sie umfasst in der Re-
gel das gesamte Einzugsgebiet einer Gewinnungs-
anlage und errechnet sich wie folgt:
V
h
m
Gw
A
Gl. 224
Eg
A Eg
=
Fläche des Grundwassereinzugsgebietes
(km 2 ),
2
Vr hn
50
Gl. 223
50
M n
l
s
V · m =
Entnahmevolumen in 50 Tagen (m 3 ),
V 50 =
mittlere Entnahmerate (
),
r 50 2
= Grenzabstand der Zone II ab Gewin-
nungsanlage (m),
h · Gw =
Grundwasserneubildungsspende
h M
=
Grundwassermächtigkeit (m),
l
skm
n sn
=
speichernutzbarer Hohlraumanteil (1).
(
).
2
Löst man die Gleichung nach r 50
auf, so ergibt
sich:
Die Grundwasserneubildungsspende kann be-
stimmt werden (Abschn. 4.1.3), die Fläche ergibt
sich aus den geologischen, z.T. auch morphologi-
schen Gegebenheiten (Abschn. 3.6).
V
hn n
50
Ms
r
(Gl. 223)
50
In Kluftgrundwasserleitern muss die so erhaltene
Fläche der Zone II den tektonischen Verhältnis-
sen angepasst werden.
Die für die Engere Schutzzone geltenden Auf-
lagen bedeuten z.T. erhebliche Nutzungsbe-
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