Geoscience Reference
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verstehen. Verfahren zur Festsetzung von Wasser-
schutzgebieten werden länderweise unterschied-
lich durchgeführt, doch sind die Grundlagen all-
gemein gültig im DVGW-Arbeitsblatt W101, I.
Teil „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ 12
(DVGW, 2006) festgelegt. Die erste Fassung er-
schien im Januar 1953, derzeit ist die Fassung aus
dem Jahre 2006 gültig. Sie stellt als Überarbeitung
der vorhergehenden Ausgaben den jüngsten
Stand der Erfahrungen und Erkenntnisse dar.
Die Richtlinien beschränken sich also auf na-
turwissenschaftliche, hygienische und technische
Gesichtspunkte, die bei der Errichtung eines
Wasserschutzgebietes für Grundwasser zum
Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner
Beschaffenheit zu beachten sind. Sie sollen allen
Beteiligten Anhaltspunkte, Anregungen und Hin-
weise geben. Rechts-, Verfahrens- und Entschädi-
gungsfragen werden darin nicht aufgezeigt. Die
Richtlinien enthalten einen Katalog von Vorgän-
gen, Nutzungen, Handlungen und Maßnahmen,
von denen eine Grundwassergefährdung ausge-
hen kann. Eine tabellarische Zusammenstellung
der Gefährdungen und Nutzungsbeschränkun-
gen nach DVGW-Arbeitsblatt W101 (DVGW,
2006) findet sich bei H ÖLTING & E INSELE (1998).
Die Bemessung der einzelnen Schutzzonen soll
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-
mäßigkeit der Mittel erfolgen (Übermaßverbot).
Örtlich sind jedoch nach eingehenden geologi-
schen und hydrogeologischen, vielfach anderen
kostspieligen Untersuchungen Abweichungen
von dem vorgegebenen Auflagenkatalog möglich.
Gefahrenherde haben je nach ihrer Art und ih-
rer Lage sowie nach der Beschaffenheit des
Grundwasserleiters unterschiedliche Auswirkun-
gen. Ausgehend von der Überlegung, dass die Ge-
fährdung des genutzten Grundwassers mit zu-
nehmender Entfernung vom Gefahrenherd und
damit steigender Wirkung der Reinigungs- und
Verdünnungsvorgänge abnimmt, werden Trink-
wasserschutzgebiete in Zonen gegliedert, die dem
Wirkungsvermögen der Gefahrenherde ange-
passt sind und deren Bemessung von der Beschaf-
fenheit der grundwasserleitenden Schichten und
damit ihrem Reinigungsvermögen abhängen.
Folgende Zonen werden unterschieden:
Die Weitere Schutzzone deckt das gesamte Ein-
zugsgebiet einer Trinkwasser-Gewinnungsanlage
ab. Wenn das Einzugsgebiet dieser Anlage weiter
als 2 km von dem Brunnen reicht, kann eine Auf-
gliederung in eine Zone III A bis etwa 2 km Ent-
fernung ab Fassung und eine Zone III B ab etwa
2 km bis zur Grenze des Einzugsgebiets zweck-
mäßig sein. Für die Zonen III A und III B gelten
unterschiedliche Auflagenkataloge. Vorschläge
für die Bemessung der einzelnen Zonen werden
von Hydrogeologen ausgearbeitet. E CKL et al.
(1995) und J OSOPAIT (1996) gaben Empfehlungen
für die Bearbeitung solcher Gutachten.
In einem umfassenden Schutzgebietsentwurf
werden der Bedarf und die Bemessung der ein-
zelnen Schutzzonen, die in ihnen zu erwarten-
den Auflagen und Nutzungsrestrinktionen be-
schrieben und in einem öffentlich-rechtlichen
Verfahren von der zuständigen Wasserbehörde
unter Beteiligung aller Betroffenen (Wasserver-
sorgungs unter nehmen, Anlieger, anerkannte Ver-
bände etc.) erörtert. Nach dem Ergebnis dieser
Erörterung, die u. U. eine Änderung des Entwurfs
mit sich bringt, wird das Schutzgebiet unter Auf-
lagen für den Begünstigten (Wasserwerk) förm-
lich in einer Rechtsverordnung festgesetzt.
4.7.1.1.1 Zone I (Fassungsbereich)
Der Fassungsbereich soll den Schutz der unmit-
telbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jegli-
chen Verunreinigungen und sonstigen Beein-
trächtigungen gewährleisten. Er soll mindestens
10 m ab Gewinnungsanlage ausgeweitet werden.
Zur Sicherstellung dieser Forderung soll ihre Flä-
che vom betreffenden Wassergewinnungsunter-
nehmen erworben und gegen Zutritt (z.B. Ein-
zäunung) gesichert werden. Auf der Fläche sind
dann nur noch Maßnahmen möglich, die der
Unterhaltung der Wassergewinnungsanlage die-
nen.
4.7.1.1.2 Zone II (Engere Schutzzone)
Die Engere Schutzzone soll den Schutz vor Ver-
unreinigungen (insbesondere organischen) und
sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die
von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und
Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe
zur Fassungsanlage besonders gefährlich sind.
Durch diese Zone soll hauptsächlich der Schutz
Zone I:
Fassungsbereich,
Zone II:
Engere Schutzzone,
Zone III:
Weitere Schutzzone.
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