Geography Reference
In-Depth Information
in ihre Handhabung und Nutzung, von grundlegenden Kenntnissen abgesehen,
erforderlich. Bei elektronischen Karten ist je nach gewünschter Anwendung (reine
Orientierung, Verwendung von zusätzlichen Programmen) mit einer längeren
Einarbeitungszeit zu rechnen, sofern es sich nicht um eine Routinetätigkeit han-
delt.
9.5 Urheberrechtliche Aspekte der
Kartennutzung
Grundsätzlich gehören Karten nach dem „Gesetz über Urheberrecht und ver-
wandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“ aus dem Jahre 1965 als „Darstellun-
gen wissenschaftlicher oder technischer Art (§2, Abs.1) zu den geschützten Wer-
ken, wenn ihnen „persönliche geistige Schöpfungen“ (Abs.2) zugrunde liegen. Der
Urheberschutz umfasst das Recht auf Veröffentlichung und Verwertung, wie das
der Vervielfältigung und Verbreitung, wobei für Karten diese Rechte i.a. nicht ei-
ner einzelnen Person, sondern einem kartographischen Verlag, einem Landesver-
messungsamt oder einer ähnlichen Einrichtung zustehen. Gleiches gilt seit 1998
für Datenbanken bzw. Datenbankwerke (§4), wie z.B. das ‚Amtliche Topogra-
phisch-kartographische Informationssystem ATKIS' (vgl. Appelt 2001). Der In-
halt einer Karte, wie etwa die Objekte in einer topographischen Karte oder die
statistischen Daten einer thematischen Darstellung, stellt i.d.R. keine individuelle
geistige Leistung dar. Maßgebend ist hierfür vielmehr die graphische Gestaltung
durch Signaturen, Farben, Beschriftung sowie durch Art und Umfang der Gene-
ralisierung.
Zunächst besteht bei Inanspruchnahme eines geschützten Werkes das Recht der
freien Benutzung, wie bei der visuellen und geometrischen Kartenauswertung, so-
wie das Entlehnungsrecht (z.B. durch Zitat) unter Angabe der Quelle, also Autor,
Titel und Jahr der Veröffentlichung (§63). Letzteres gilt allerdings nicht für Kar-
ten, d.h. die Kopie oder der Nachdruck eines Kartenausschnittes setzt immer das
schriftliche Einverständnis des Urhebers voraus. Eine Ausnahme bildet die Anfer-
tigung einer geringeren Anzahl von Vervielfältigungen für den persönlichen Ge-
brauch, etwa zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit oder zur Gestaltung von Un-
terricht (vgl. Hake u.a. 2002).
Die Herstellung, Veröffentlichung und Verbreitung thematischer Karten, wie
z.B. Wanderkarte, Stadtplan oder Straßenkarte, aber auch solcher für wissen-
schaftliche Zwecke, setzt immer die Nutzung anderer, insbesondere topographi-
scher Karten voraus. Ob und in welchem Umfang hierbei urheberrechtliche Be-
stimmungen verletzt werden können, hängt von der Zielsetzung der neuen Karte
sowie vom Ausmaß der Umgestaltung ab. Dies kann oft nicht zweifelsfrei geklärt
werden, so dass in solchen Fällen grundsätzlich das schriftliche Einverständnis der
Urheber eingeholt werden sollte.
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