Cryptography Reference
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ten Verschlüsselungsfunktionen das Land verlassen. Davon profitierten nicht
zuletzt einige deutsche Hersteller, die für ihre Krypto-Produkte dankbare Abneh-
mer fanden. In Frankreich machte man sich lange Zeit strafbar, wenn man eine
Verschlüsselungssoftware verwendete. Unternehmen konnten sich zwar eine
Lizenz zum Verschlüsseln einholen, an Privatpersonen wurde eine solche jedoch
nicht vergeben. Anfang 2000 wurden diese Regeln aufgehoben.
Eine Kompromisslösung zwischen Krypto-Verbot und Krypto-Freiheit
besteht darin, dass Daten zwar verschlüsselt werden dürfen, die verwendeten
Schlüssel jedoch bei einer staatlichen Stelle hinterlegt werden müssen ( Schlüssel-
hinterlegung ). Diese staatliche Stelle darf die Schlüssel nur in Ausnahmefällen
herausgeben, etwa wenn eine richterliche Genehmigung vorliegt. Der Schlüssel
kann hierbei aus Sicherheitsgründen auf mehrere Hinterlegungsstellen aufgeteilt
werden. Das Thema Schlüsselhinterlegung wurde Ende der neunziger Jahre in
den USA diskutiert, als die dortige Regierung die Einführung von Verschlüsse-
lungs-Chips mit hinterlegtem Schlüssel plante (die Chips hießen Clipper und
Capstone ). Der Plan scheiterte jedoch am Widerstand der Öffentlichkeit und an
technischen Problemen.
Abb. 3-3
Unter dem Motto »Wird Datenschutz im Netz zur Gefahr für den Staat?« schaltete die
Gesellschaft für Informatik 1997 ganzseitige Werbeanzeigen, um sich gegen eine
Krypto-Regulierung einzusetzen.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es derzeit keine Gesetze, die die
Verwendung von Kryptografie einschränken. Über den Sinn oder Unsinn einer ent-
sprechenden gesetzlichen Beschränkung wird jedoch seit Jahren diskutiert. Ihren
Höhepunkt erlebte diese Diskussion in Deutschland 1997, als das Thema von den
Medien im Sommerloch dankbar aufgegriffen wurde. Als Anhänger der Pro-Regu-
lierungs-Fraktion outete sich damals etwa Peter Frisch, Präsident des Bundesamts
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