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über und unter seinem Grundstük. Nur wenn sih besonders weit unten drunter
oder besonders weit oben drüber etwas abspielt, kann er sih niht dagegen wehren.
Zum Beispiel lässt sih der Flugverkehr niht verbieten. Aber alles andere ist im
Prinzip Sahe des Eigentümers. Man könnte also meinen, das beträfe auh den Ab-
bau von Rohstofen. Doh so einfah ist die Sahe niht. Dafür sorgt vor allem das
Anfang der 80er in Krat getretene Bundesberggesetz. Die Ursprünge des deutshen
Bergrehts sind allerdings deutlih älter, über Jahrhunderte haten sih die jeweili-
gen Landesherren den Zugrif auf Rohstofe in ihrem Gebiet gesihert. Die aktuellen
Regelungen gehen entsheidend auf das Allgemeine Preußishe Berggesetz von 1865
zurük, das im »Driten Reih« im Sinne der eigenständigen Rohstofversorgung
des Landes ergänzt wurde. Auh deswegen haben Bundestagsabgeordnete der
Grünen einen Vorstoß gestartet, um das Gesetzeswerk zu reformieren: Viele seiner
Regelungen seien »aus heutiger Siht anahronistish und passen in keinster Weise
mehr zu Regelungen und Verfahren in anderen, vergleihbaren Gesetzen, insbeson-
dere denen des Fahplanungsrehts«. 108 Die Parlamentarier drängen unter anderem
auf mehr verplihtende Umweltverträglihkeitsprüfungen und eine stärkere Abwä-
gung vershiedener öfentliher Interessen in der Planungsphase. Doh eine Reform
des Gesetzes wird, wenn sie überhaupt in absehbarer Zeit möglih sein sollte, eine
ausgesprohen langwierige Angelegenheit.
Einstweilen gilt also das Bundesberggesetz in seiner aktuellen Fassung, und Rein-
hard Shmidt nimmt das Buh für seine weiteren Erläuterungen zur Hand. Ver-
gleihsweise einfah, so erklärt er mir, sind die juristishen Regeln für Leute, die
nah Gips, Ton, Dahshiefer, Sand, Kies oder Ähnlihem graben wollen: Sie kaufen
sih - vereinfaht gesprohen - das entsprehende Grundstük, beshafen sih alle
Genehmigungen und legen los. Es gibt aber auh noh die Kategorie der sogenan-
nten bergfreien Rohstofe. Und bei ihnen ist das Gesetz deutlih strenger. Wer
Metallerze, Erdöl, Erdgas, Kohle, leiht wasserlöslihe Salze, Flussspat, Baryt, Sh-
wefel, Grait oder gar Uran unter seinem Grundstük indet, der hat nämlih zun-
ähst einmal nihts davon. An einen Abbau ist niht zu denken, die Shätze gehören
dem Grundeigentümer nämlih niht. »Bergfreie Rohstofe gelten als besonders
wertvoll für die Volkswirtshat«, erklärt Shmidt. »Deswegen gehören sie streng
genommen niemandem. Man kann sie sih nur mit einem staatlihen Rehtsakt an-
eignen.« Und für genau diese Rehtsakte ist seine Behörde zuständig. Da gibt es
zunähst einmal die »Erlaubnis zur Aufsuhung«. Dieses Papier brauht, wer sih
auf die Suhe nah bergfreien Rohstofen mahen will. Mit der Erlaubnis vom Amt
 
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