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Die Wohngegend entscheidet
Wie viele Katzen und welche Beeinträchtigungen durch diese der Nachbar hinnehmen
muss, ist nicht einheitlich geregelt. Teilweise wird die Katze von den Gerichten als Teil
der natürlichen Umwelt gewertet. In diesem Fall stellt weder das Betreten von fremden
Grundstücken noch das Hinterlassen von Kot eine Beeinträchtigung dar. Manchmal ist
aber auch das genaue Gegenteil der Fall.
Katzen im Garten müssen normalerweise geduldet werden. Betreten sie aber regelmäßig fremde Häuser, kann
es Ärger geben. (Foto: Shutterstock.com/Eric Fahrner)
So gibt es Gerichtsurteile, die das Betreten des Grundstücks durch Katzen als Ein-
griff ins Eigentum beurteilen. Andere Regelungen besagen, dass nur ein bis zwei Tiere
auf dem eigenen Grundstück geduldet werden müssen.
In vielen Fällen hängt die Entscheidung des Gerichts davon ab, in welcher Gegend
man wohnt. In der Großstadt wird das Urteil zugunsten des sich gestört fühlenden
Nachbarn ausgehen. In Vororten und auf dem Land jedoch gehören Katzen zum Leben
dazu und müssen normalerweise im üblichen Rahmen geduldet werden. Doch auch
hier sind der Katzenhaltung Grenzen gesetzt. Denn sobald aus zwei Katzen eine große
Schar von Tieren wird, die nicht nur ab und an einmal in Nachbars Garten vorbeis-
chauen, sondern diesen als dauerhaften Aufenthaltsort betrachten, ist auch hier mit
Einschränkungen zu rechnen, falls der Streit vor Gericht ausgetragen wird.
Nicht alles ist erlaubt
Dass Katzen in ländlichen Gegenden zum Ortsbild gehören und dementsprechend
auch häufig auf fremden Grundstücken anzutreffen sind, heißt noch lange nicht, dass
sie dort tun dürfen, was sie wollen. Katzenkot gehört zwar im normalen Maß dazu, re-
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