Environmental Engineering Reference
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Bei Richtwertüberschreitungen sind die Schallemissionen durch stufenweise Leistungsredu-
zierungen zu senken, ggf. bis hin zur nächtlichen Außerbetriebnahme.
3.8.4.5 Optische Immissionen: Lichtblitze, periodischer Schattenwurf
Zyklische Lichtblitze/Discoeffekte sowie periodischer Schattenwurf sind ebenfalls Immissio-
nen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Durch die Vorgabe mittelreflektierender Farben (z. B. RAL 7035-HR) und matten Glanzgraden
gemäß DIN 67530/ISO 2813 ist Lichtblitzen vorzubeugen.
Periodischer Schattenwurf ist abhängig vom Zusammenwirken der Windrichtung, des Son-
nenstandes und vom Stand und Betrieb der WEA. Zeitliche Abschaltmaßnahmen der Anlagen
sind erforderlich, um periodischen Schattenwurf auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Auf
Basis der wissenschaftlichen Untersuchungen des Psychologogischen Instituts der Universität
Kiel im Jahr 2000 ist eine derartige Einwirkung i. d. R. nicht erheblich belästigend, wenn die
astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Min./Tag und darüber
hinaus nicht mehr als 30 Std./Jahr (worst case) beträgt. Das entspricht einer realen Zeit von 8
Std. pro Jahr bzw. pro 12 Monate.
Werden diese Zeiten durch die Gesamtheit aller einwirkenden WEA pro Wohnort überschrit-
ten, sind Abschaltmaßnahmen zur Einhaltung der Richtwerte erforderlich. Entsprechend pro-
grammierbare Abschaltmodule stehen zur Verfügung. Ihre Eignung wurde in einem Zweijah-
restest unter realen Bedingungen im Testgelände des Kaiser-Wilhelm-Koogs in Dithmarschen
nachgewiesen.
3.8.4.6 Turbulenzen im Nachlauf von Windenergieanlagen
Auf der Leeseite von Windenergieanlagen bilden sich Turbulenzen/Windverwirbelungen. Der
mit den Turbulenzen verbundene Über- und Unterdruck ist als Umwelteinwirkung im Sinne
des § 3 Abs. 2 BImSchG zu beurteilen.
Diese Turbulenzen können auf Hochspannungsleitungen und auf andereWindenergieanlagen
schädigend einwirken. Dies kann zu Materialermüdungen mit Folgen für die Lebensdauer der
Anlagen führen. Die Betreiber benachbarter Anlagen sind daher im Genehmigungsverfahren
zu beteiligen. Werden von Ihnen entsprechende Bedenken erhoben, und beträgt der Abstand
weniger als das Fünffache des Rotordurchmessers der WEA zu anderen Anlagen, ist durch ein
vom Antragsteller vorzulegendes standortbezogenes Gutachten nachzuweisen, dass der Ab-
stand sicherheitstechnisch keine nachteiligen Folgen für die in Lee befindlichen Anlagen ha-
ben kann. Bauordnungsrechtliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt.
Sind die Abstände kleiner als 3-mal Rotordurchmesser zu Hochspannungsleitungen, müssen
diese zum Schutz mit Schwingungsdämpfern ausgerüstet werden.
3.8.4.7 Kennzeichnung von WEA als Luftfahrthindernisse
Durch die Entwicklung der Anlagen in Höhenbereiche über 100 Meter über Grund nimmt der
Anteil der nach Luftverkehrsgesetz zu kennzeichnenden WEA gemäß der Allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift zu Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, siehe Luftfahrthindernisse
(2007), stetig zu. Eine diesbezügliche wissenschaftliche Untersuchung des Psychologischen
 
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