Environmental Engineering Reference
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das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde und
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die beteiligten Träger öffentlicher Belange zugestimmt haben.
Mitgeteilte Bedingungen, Auflagen und Hinweise werden in den Genehmigungsbescheid auf-
genommen und sind zu begründen.
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3.8.4.3 Schwierigkeiten des Genehmigungsverfahrens
Durch folgende Umstände kann das Genehmigungsverfahren erschwert werden:
Antragsunterlagen sind unvollständig und müssen nachgefordert werden (Unterschriften,
Pachtverträge, Gutachten, Ausgleichszahlungen usw.).
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist noch nicht gegeben. Das gemeindliche Einverneh-
men fehlt, wird verweigert bzw. es wird eine Höhenbegrenzung von 100 Meter vorgegeben
(eine bedarfsgerechte Befeuerung könnte solche Einschränkungen gegenstandslos werden
lassen).
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Die Luftfahrtbehörden stimmen demWEA-Vorhaben nicht zu (signaturtechnische Gutach-
ten helfen manchmal weiter).
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Unvorhersehbare Nachforderungen müssen erhoben werden (Gutachten zur Feststellung
der Auswirkungen auf den Menschen, Natur und Landschaft, ziehende und überwinternde
Vögel und Fledermäuse, sowie Fische, Pferde aber auch zum Schutz gegen Verwechselun-
gen mit Verkehrssignalen).
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Zeitnahes zweites Genehmigungsverfahren zwingt erstes Verfahren in die UVP.
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Unzureichende Einbindung von Bürgern oder bei grenznahen Projekten ggf. grenzüber-
schreitende Behördenbeteiligung unter Berücksichtigung dortiger Regelwerke (UVP in
Deutschland ab 20 WEA 6 = UVP in Dänemark ab 85 m Gesamthöhe).
In den Genehmigungsbescheid einer WEA werden aus Gründen des Immissionsschutzes und
der Vorsorge grundsätzlich Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen und Hinweise) zum
Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt genannt.
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3.8.4.4 Geräusche sind Immissionen im Sinne des § 3 (2) BImSchG
Im Zusammenhang mit Geräuschimmissionen sind bei der Beurteilung des Anlagenbetrie-
bes im Rahmen von BImSch-Genehmigungsverfahren oder Nachbarschaftsbeschwerden ins-
besondere die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - und auch die Emp-
fehlungen des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ zu beachten.
Die TA-Lärm legt Immissionsrichtwerte fest und beschreibt die grundsätzlichen Beurteilun-
gen von Schallimmissionen in Genehmigungs- und Nachbarbeschwerdeverfahren. ImGeneh-
migungsverfahren ist dabei, neben den Immissionsrichtwerten, die DIN ISO 9613-2, Entwurf
1997, von besonderer Bedeutung. So dürfen beispielsweise bei Wohnhäusern imAußenbereich
- in Analogie zum dörflichen Mischgebiet - durch die Gesamtheit aller relevant einwirkenden
Anlagen folgende Richtwerte nicht überschritten werden: 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in
der Nacht.
Die Einhaltung dieser Richtwerte ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prognos-
tizieren und nach der Inbetriebnahme der genehmigten WEA durch eine gutachterliche Im-
missionsmessung 1 Meter vor dem geöffneten Fenster des nächstgelegenen Immissionsortes
nachzuweisen.
 
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