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Standortes für das Screening bedeutsam, d. h. es ist zu prüfen, ob trotz der geringen Anzahl
von 3 bis 5 WEA allein aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachtei-
lige Umweltauswirkungen für das betroffene schützenswerte Gebiet zu erwarten sind. In der
Regel sind keine erheblichen negativen Auswirkungen gegeben, wenn zu den geschützten Ge-
bieten die Abstände der länderspezifischen WEA-Erlasse eingehalten werden oder wenn die
Windfarm innerhalb einer ausgewiesenenWindeignungsfläche liegt und sich keine neuen Ge-
sichtspunkte ergeben, die bei der Ausweisung des Regional-, Flächennutzungs- oder Bebau-
ungsplans noch nicht berücksichtigt werden konnten.
3.8.3.3 Allgemeine Vorprüfung
Bei der allgemeinen Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Schwellenwert von 6
WEA überschritten wird und sich dem Größenwert für die Pflicht-UVP von 20 Anlagen an-
nähert (hinzuweisen ist, dass WEA, die vor dem 14. März 1999 errichtet wurden, hinsichtlich
der Anlagenzahlen unberücksichtigt bleiben).
Da jedoch bei der allgemeinen Vorprüfung nicht allein die Größe des Vorhabens ausschlagge-
bend sein kann, hat der Gesetzgeber bei der Festlegung eines Schwellenwertes für die Pflicht-
UVP bereits generalisierend die Auswirkungen eines Vorhabens bewertet und geht in der Re-
gel erst ab 20 WEA von der Notwendigkeit einer UVP aus. Deshalb müssen auch bei der all-
gemeinen Vorprüfung des Einzelfalls Standortkriterien einbezogen werden und aus der Grö-
ße des Vorhabens und dem Zusammenwirken der spezifischen Vorhabensmerkmale mit den
besonderen lokalen Verhältnissen erhebliche negative Umweltauswirkungen begründet sein.
Aufgrund der dafür erforderlichen Fachkenntnisse ist es sinnvoll, zum Screeningtermin Be-
hördenvertreter des Naturschutzes und der Denkmalspflege und Bürgermeister betroffener
Gemeinden hinzuzuziehen.
Um bei dieser überschlägigen Prüfung zu vergleichbaren und reproduzierbaren Ergebnissen
zu kommen, wurde ein mehrseitiger Screeningfragebogen entwickelt, welcher nach Vorstel-
lung des Projekts durch den Antragsteller auf Basis vorhandener Informationen und ohne zu-
sätzliche Studien und Untersuchungen mit „Ja“ oder „Nein“ durch den Vertreter der Geneh-
migungsbehörde beantwortet werden sollte.
Die Anzahl der mit „Ja“ beantworteten Fragen ist dabei nicht entscheidend für die Frage, ob
eine UVP durchgeführt werden soll; dies kann neben der inhaltlichen Bewertung lediglich als
ein Indiz für die Abwägung zu werten sein.
Am Ende dieses 1- bis 2-stündigen Screeningtermins wird durch den verantwortlichen Behör-
denvertreter festgestellt, ob gemäß den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht besteht, weil erhebli-
che nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu befürchten sind.
Eine gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Entscheidung ist nicht vorgesehen.
Wird während des Screening-Termins eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung festgestellt, so wird in einem nachfolgenden Scoping-Termin unter Be-
teiligung der Träger öffentlicher Belange auf Basis eines durch den Antragsteller eingereichten
Entwurfs der UVP- Untersuchungsrahmen festgelegt.
 
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