Environmental Engineering Reference
In-Depth Information
Windenergie ist weltweit vorhanden und bietet kein Konfliktpotenzial und damit kein An-
griffsziel.
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Windenergienutzung bringt auf regionaler Ebene breit gestreutes Einkommen und sichert
Zehntausende deutscher Arbeitsplätze.
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Polizeischutz ist bei WEA-Transporten nicht erforderlich.
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Die Versorgungssicherheit wird durch dezentrale Einspeisung erhöht.
Neben vorgenannten Vorteilen sind auch die Nachteile der Windenergienutzung zu nennen,
denn wo Sonne ist, ist bekanntlich auch Schatten!
So sind wegen der Neuartigkeit dieser Anlagentechnik Schutzmechanismen gegen periodi-
sche Einwirkungen immenschlichen Erbgut nicht gespeichert. Aufgrund staatlicher Genehmi-
gungs- undÜberwachungstätigkeiten, der Rechtsprechung und aus wissenschaftlichenUnter-
suchungen heraus ist bekannt, dass sich Anwohner im Einwirkungsbereich von WEA belästigt
fühlen:
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ca. 16% durch die Hinderniskennzeichnung (Universität Halle, 2010)
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ca. 48% durch periodischen Schattenwurf (Universität Kiel, 2000)
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ca. 58% durch Lärm (Universität Kiel, 2000)
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ca. 64% durch das Bewegungssignal (keine Immission!) (Universität Kiel, 2000)
Befürchtete Ernteausfälle in Bereichen, in denen der turbulente Nachlauf vonWEA den Boden
berührt, haben sich nicht bestätigt; stattdessen konnten US-amerikanische Untersuchungen
nachweisen, dass turbulente Nachlaufströmungen die Bestäubung der Nutzpflanzen begüns-
tigen. Zusätzlich zeigte sich, dass bei feuchten Witterungsverhältnissen durch schnellere Ab-
trocknung der Schimmelbildung vorgebeugt wird.
Zunehmend ist festzustellen, dass die Gesellschaft und der einzelne Bürger auf Umweltbe-
lastungen sensibler reagiert. Aus diesem Grunde sind mit Inkrafttreten des „Artikelgesetzes“
am 03.08.2001 weitere bislang baurechtlich zu genehmigende Anlagentypen, wie z. B. Wind-
farmen, dem umfangreicheren Genehmigungs- und Eingriffsinstrumentarium des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), siehe BImSchG (2002), unterworfen worden. Neben
dem Vorsorgegedanken wurde dadurch auch die Öffentlichkeitsbeteiligung erweitert.
Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Bo-
den, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Um-
welteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzu-
beugen (§ 1 BImSchG).
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3.8.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sind Immissionen, die nach Art,
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigun-
gen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt-
terungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
 
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