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3.3.7 Abstandsregeln
Windenergieanlagen müssen zu Einzelhäusern und Siedlungen bestimmte Abstände ein-
halten. Gemäß dem gemeinsamen Runderlass zweier Ministerien (2011) ergeben sich für
Schleswig-Holstein Abstandsregeln nach Tabelle
3.5.
Tabelle 3.5
Abstandsregeln nach
Nutzungsart des Immissionsgebie-
tes gemäß gemeinsamem Runder-
lass (2011) gültig für Gesamthöhe
der WEA größer 70m (Gesamt-
höhe bis 70m, bis 50m, bis 30m
gesonderte Regelungen)
Nutzungsart des Immissionsgebietes
Abstand
Einzelhäuser und Splittersiedlungen (
∑
4 Häuser)
400 m
Siedlungen allgemein
800 m
Sondergebiete, die der Erholung dienen (§10 BauNVO)
800 m
Gewerbe- und Industriegebiete, auch am Siedlungsrand
500 m
Die Abstände sind einzuhalten für Anlagen mit der Gesamthöhe größer 70m. Für Gesamt-
höhen bis 30m, bis 50m und bis 70m gelten gesonderte Regeln, dabei werden Anlagen unter
50mGesamthöhe nach demBaurecht und darüber nach BImSchG, siehe Abschnitt
3.8,
geneh-
migt. Die Gesamthöhe
H
ist die Nabenhöhe
NH
plus Rotorradius
D
/2. Es wird unterschieden
zwischen Einzelhäusern einschließlich Splittersiedlungen (
∑
4 Häuser), dörflichen und städti-
schen Siedlungen. Überschlägige Rechnungen der Schallausbreitung nach Abschnitt
3.2.3
mit
eine Unterschreitung dieser Abstände. Daraus folgt, dass die Abstandsregeln so geschickt fest-
gelegt worden sind, dass eine einzelne Windenergieanlage bei Einhaltung der Abstände die
Richtwerte für Schall nicht übersteigen kann. Gleiches gilt für Schattenwurf. Bei mehreren An-
lagen imWindpark muss wegen der Summation sorgfältig gerechnet werden.
3.4 Schatten
Schatten, genauer: periodischer Schattenwurf entsteht an einemOrt, wenn von diesemOrt aus
gesehen die Sonne hinter dem drehenden Rotor der Windenergieanlage steht, siehe Abb.
3.25.
Bild 3.25
Periodischer Schattenwurf: Sonne hinter
drehendem Rotor