Environmental Engineering Reference
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Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Stoffe - zumindest in einigen Ländern - nicht mehr der
Deponierung zugeführt werden dürfen.
Für biogene Werkstoffe im Allgemeinen und Biokunststoffe im Speziellen sind weitere Richt-
linien relevant, besonders die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
[95] bzw. deren Änderungen Richtlinie 2004/12/EG [96] und Richtlinie 2005/20/EG [97].
Außerdem die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren [98], Richtlinie
2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [99] und Richtlinie 2000/53/EG über Alt-
fahrzeuge [100] (sogenannte „end-of-life-vehicles“-Richtlinie).
Insbesondere die letztgenannte Altfahrzeug-Richtlinie stellt weitreichende Anforderungen an
die Werkstoffe, die zur Herstellung der Automobile verwendet werden. Die Richtlinie schreibt
vor, dass Fahrzeuge, die ab 2015 gebaut werden, zu mindestens 85 % einer Wiederverwendung
oder Wiederverwertung (stofflich) zugeführt werden und mindestens 10 % einer energetischen
Verwertung. Demnach dürfen maximal 5 % an Stoffen verbleiben, die deponiert werden müs-
sen, wobei bestimmte Stoffe, wie z. B. faserverstärkte Kunststoffe, nicht länger deponiert wer-
den dürfen. Diese können - wie z. B. die Rotorblätter von Windenergieanlagen - bei der Ze-
mentherstellung als Sekundärbrennstoff mit einem Heizwert von 14MJ/kg und als
Sekundärrohstoff eingesetzt werden [101]. Die Zementherstellung ist äußerst energieintensiv
und geht mit großen CO 2 -Emissionen einher. Biogene Werkstoffe können an ihrem werkstoff-
lichen Lebensende hier sehr sinnvoll als CO 2 -neutraler Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen.
Die vom Bundestag am 30.03.2011 beschlossene Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
[102] bringt ebenfalls einige Änderungen, die es notwendig machen, die Nutzungskonzepte
von Werkstoffen zu überdenken. So wird beispielsweise ab 2015 eine Pflicht zur Getrennt-
sammlung von Papier-, Glas-, Metall- und Kunststoffabfällen eingeführt. Siedlungsabfälle
sollen dann ab 2020 zu 65 % (Gewichtsprozent) einem hochwertigen Recycling zugeführt
werden. Bau- und Abbruchabfälle sollen ab 2020 zu 70 % wiederverwertet werden, allerdings
wird durch die Bundesregierung noch bis Ende 2016 geprüft, ob diese Quote weiter erhöht
werden kann. Weiterhin sollen gesetzliche Grundlagen für Abfallvermeidungsprogramme und
für die Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung geschaffen werden. Es ist offensicht-
lich, dass all diese gesetzlichen Maßnahmen, die sicher in Zukunft weiter ausgearbeitet wer-
den, für erhebliche Veränderungen in der Nutzung von Werkstoffen sorgen werden und zu
neuen Notwendigkeiten führen. Dann wird auch die Frage nach der Ökobilanzierung von Pro-
dukten und den zu ihrer Herstellung verwendeten Werkstoffen und Energiemengen noch weiter
an Bedeutung gewinnen (siehe Kap. 2.9).
2.9 Ökobilanz
Die Ökobilanz ist eine über die Normen DIN EN ISO 14040 [103] und DIN EN ISO 14044
[104] definierte Methode mit dem Ziel, die Auswirkung von Produkten und Produktsystemen
auf die Umwelt quantifizierbar zu machen [105]. Die englischsprachige Entsprechung lautet
Life Cycle Assessment (LCA), d. h. Lebenszyklusanalyse. Dadurch ist eine anschaulichere
Beschreibung der Methode gegeben. In der Norm DIN EN ISO 14040 wird die Ökobilanz
unter „Lebenswegbetrachtung“ definiert:
 
 
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