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fügt, zu Schadensersatz verpflichtet (= Verschul-
denshaftung). Dies gilt auch im Luftverkehr. Aber
auch, wenn dem Piloten kein Verschulden nachzu-
weisen ist, geht der Geschädigte nicht leer aus. In
diesem Fall tritt die so genannte Gefährdungshaf-
tung in Kraft, die von der Annahme ausgeht, dass
ein Gleitschirm per se eine potenzielle Gefahr dar-
stellt. Deswegen muss der Pilot auch dann für den
angerichteten Schaden haften, wenn er nicht
Schuld an seiner Verursachung hatte (z. B. unver-
schuldete Notlandung, bei der ein
geparktes Auto beschädigt wird).
Allerdings sind bei der Gefähr-
dungshaftung im Gegensatz zur
Verschuldenshaftung Höchst-
schadensbeträge festgelegt. Nach
LuftVG (Luftverkehrsgesetz) § 37
haftet der Ersatzpflichtige, in un-
serem Beispiel der Bruchpilot
(oder wenn der nicht selbst geflo-
gen ist, der Besitzer bzw. Halter
des Schirms, der die Versicherung
abgeschlossen hat), für einen
Schaden bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Eu-
ro. Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Per-
son haftet der Ersatzpflichtige für jede Person mit
bis zu 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbe-
trag von 36.000 Euro pro Jahr. Nach dem Luftver-
kehrsgesetz ist jeder Halter eines Luftfahrzeugs ver-
pflichtet, eine speziell für den Gleitschirmsport gül-
tige Halterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Vorteile als DHV-Mitglied
Für Mitglieder im Deutschen
Hängegleiter Verband offeriert der
Gerling Konzern eine preisgünstige
Halterhaftpflicht. Die Jahresprämie
beträgt 28,70 Euro. Eine Alternative
für Nichtmitglieder bietet die
Versicherung Parawing für 45 Euro
(www.parawing.de).
Unfallversicherung
Während die Krankenversicherungen Drachen- und
Gleitschirmfliegen nicht als Risikosportart einstufen,
sehen das die Unfallversicherungen ganz anders.
Die zahlen zwar bei Unfällen in den meisten Sport-
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