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Sultanundseiner„Sklavenfamilie“
alle Ressourcen des Landes ver-
fügbar zu machen; dafür genos-
sensiedannSchutzundrechtliche
Sicherheit.
Ein letzter, sozusagen persön-
lich-sozialer Aspekt der osmani-
schen Gesellschaft sei hier eben-
falls erwähnt, weil wir ihm später
im aktuellen Rahmen (siehe Kapi-
tel„ZentraleKategorienderkultu-
rellenIdentität“)nochmalsbegeg-
nen werden: das Prinzip des had
(Grenze). Jede Person hatte - ab-
hängig vom gesellschaftlichen
Stand (Familie, Geschlecht, Positi-
on) - eine „Wirkgrenze“ zu be-
achten, jenseits derer man sich
nicht in Sachen anderer einzumischen hatte. Umgekehrt galt es natürlich
auch, darauf zu achten, dass keiner die eigene had verletzte. Falls das ge-
schah, galt es grundsätzlich, die verletzte „Grenze“ wirksam zu verteidi-
gen, denn sonst konnte man seine Ehre (namus), sein Ansehen (¥eref) und
die Achtung der Anderen (sayg£) verlieren. Der Ausschluss aus der Gesell-
schaft, mindestens aber der Verlust der angestammten Position waren die
drohenden Folgen einer nicht vergoltenen Beleidigung. Kam der Angriff
(Grenzüberschreitung)allerdingsvoneinervielhöherenPerson,sodurfte
dieVerteidigungausbleiben,daeinsolcherWiderstandnormalerweiseals
sinnlos bzw. selbstmörderisch erachtet wurde.
Eine dynastisch höchst wichtige Regelung wurde ebenfalls unter Meh-
med endgültig verbindlich: Alle Sultane hatten be im Regierungsantritt
nicht nur das Recht, sondern gleichsam die staatspolitische Pflicht, ihre
Brüder sofort umzubringen, um Streitereien um die Thronfolge zu ver-
meiden. Mehmed selbst - wie auch schon andere Sultane vor ihm - war
mit „gutem Beispiel“ vorangegangen und hatte seinen acht Monate alten
Bruder umbringen lassen. Bis ins 17. Jh. hinein sollte sich an dieser Praxis
nichts ändern.
Osman Türbesi - Grab des Staatsgründers der Osmanen
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