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sich bringt, wurde eine Kommission, bestehend aus Philosophen, Ethikern, Biologen und
Medizinern, eingesetzt. Der Bericht dieser „Eidgenössischen Ethikkommission für die
Biotechnologie im Außerhumanbereich“ kam einstimmig zum Schluss, dass der Mensch
mit Pflanzen nicht völlig beliebig umgehen darf. Willkürliche Schädigung von Pflanzen
sei moralisch zu verurteilen. Als Beispiel einer sinnlosen Würdeverletzung ist etwa das
Köpfen von Blumen am Wegrand zu nennen (Eidgenössische Ethikkommission für die
Biotechnologie im Ausserhumanbereich 2008).
Der Minimalkonsens verurteilt also die willkürliche Schädigung einer Pflanze. Die Ins-
trumentalisierung von Pflanzen, beispielsweise zur Nahrungs- oder aber auch Energiepro-
duktion, ist selbst aus Sicht der Schweizer Verfassung, die explizit eine Würde der Kreatur
nennt, hingegen aus ethischer Perspektive gerechtfertigt.
Inwieweit der Begriff der „Würde“ auf Pflanzen angewandt werden soll, ist darüber hi-
naus grundsätzlich kritisch zu diskutieren: Biologisch wie auch mit Blick auf die Frage, ob
eine solche Verwendungsweise den Würdebegriff nicht aufweicht (vgl. Kummer 2013).
Für eine ethische Bewertung der Verwendung von Pflanzen lässt sich festhalten: Nach
gegenwärtigem Kenntnisstand und übereinstimmend mit dem common sense der gegen-
wärtigen Positionen lässt sich kein ethisch gebotener Schutz der (individuellen) Pflanze
vor einer Instrumentalisierung durch den Menschen zum Zwecke der Nahrungsmittel-,
Rohstoff- oder Energiegewinnung begründen. Obwohl eine prinzipielle Sensibilisierung
über die Reichweite der moralischen Gemeinschaft zu begrüßen ist, wird die Energiepflan-
ze in der umweltethischen Diskussion der vorliegenden Studie dementsprechend keine
weitere Berücksichtigung finden.
Fazit Wie in Kap. 2.3.4 geschildert, lassen sich die umweltethischen Begründungen zwi-
schen zwei Polen verorten: den anthropozentrischen Positionen, welche die Natur als
wertvolles Gut für den Menschen und daher als schützenswert erkennen, und den nicht-
anthropozentrischen Positionen, die eine Berücksichtigung der nichtmenschlichen Natur
um ihrer selbst willen fordern. Beide ethischen Positionen sind imstande, einen verant-
wortungsvollen Umgang mit den identifizierten Teilbereichen zu begründen. So lässt sich
beispielsweise ein ethisch fundiertes Gebot des Bodenschutzes sowohl durch anthropo-
zentrische Argumente (der Boden als ein wichtiges Gut für ein gutes Leben gegenwärtig
wie zukünftig lebender Menschen) wie auch durch nicht-anthropozentrische Argumente
(der Boden als ein wichtiges Gut für nicht-menschliches Leben) bekräftigen.
Das ethisch fundierte Gebot des Schutzes der genannten relevanten Teilbereiche leitet
sich dabei aus ihrem Status bzw. ihrem Wert für menschliches Leben ab und hat damit un-
abhängig vom Zweck der landwirtschaftlichen Praxis zu gelten. Es ist aus umweltethischer
Sicht unerheblich, ob der Landwirt seine Felder für den Anbau von Nahrungsmitteln oder
für den Anbau von Energiepflanzen verwendet. In beiden Fällen haben dieselben Kriterien
des Umweltschutzes zu gelten.
Einzig und allein der Teilbereich „(Energie-)Pflanze“ bildet hierbei, wie gezeigt wurde,
eine Ausnahme. Dieser Umweltteilbereich wird in der folgenden Diskussion demnach kei-
ne Berücksichtigung mehr finden.
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