Environmental Engineering Reference
In-Depth Information
Der Mindestanteil an Biokraftstoff kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff
oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs sowie durch die Zumischung von Bio-
methan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden. Dabei muss das Biomethan den Anfor-
derungen für Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) der jeweils geltenden Fassung ent-
sprechen (Bundesministerium der Justiz 2013). Die Erfüllung der Verpflichtungen kann
auch auf Dritte übertragen werden. Mithilfe dieser Regelung sollen die in der Richtlinie
2009/28/EG festgelegten verbindlichen nationalen Ziele für den Anteil von Energie aus
erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor erreicht werden (Amtsblatt der Europäischen
Union 2009). Danach hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, „dass sein Anteil von Ener-
gie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 %
seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht“.
2.2.3
Biomassestrom- und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Um eine nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse im Strom- und Kraftstoffbe-
reich zu fördern, wurden in Deutschland die sogenannten Biomassestrom-Nachhaltig-
keitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Bio-
kraft-NachV) erlassen. Diese setzen den von der Europäischen Union in der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie 2009/28/EG (Amtsblatt der Europäischen Union 2009) vorgegebenen
Rahmen in nationales Recht um. Darin werden Nachhaltigkeitsanforderungen z.  B. für
die Herstellung von Pflanzenölkraftstoffen zur Stromerzeugung und zur mobilen Nutzung
festgelegt. Im Interesse des Umweltschutzes darf unter anderem der Anbau weder beson-
ders schützenswerte Flächen (z. B. Urwälder) noch Flächen mit hohem Kohlenstoffgehalt
(z.  B. Feuchtgebiete) zerstören. Außerdem muss eine bestimmte Mindest-Treibhausgas-
einsparung im Vergleich zu fossilen Energieträgern erzielt werden. Nur beim Einsatz von
nachweislich nachhaltig erzeugter flüssiger Biomasse (für Strom aus Anlagen, die vor dem
01.01.2012 in Betrieb genommen wurden) und jeglicher Biomasse (für Kraftstoff ) ist ein
Anspruch auf Vergütung für Strom nach EEG gegeben und eine Anrechnung von Biokraft-
stoffen auf die Quote, bzw. eine Energiesteuerbegünstigung für Biokraftstoffe möglich.
2.2.4
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Nach §  2 Abs.  4 EnergieStG unterliegen Biodiesel, Rapsölkraftstoff und andere pflanz-
liche Öle für den mobilen Einsatz grundsätzlich der gleichen Energiesteuer wie Diesel-
kraftstoff, da sie diesem in ihrer Beschaffenheit und in ihrem Verwendungszweck am
nächsten kommen. Um die Nutzung von Biokraftstoffen zu fördern waren Biodiesel und
Pflanzenöle als Reinkraftstoff bis zum 31. Dezember 2012 steuerbegünstigt (18,60 Cent/l
und 18,46 Cent/l). Trotz Forderungen der Branche diese Förderung zu verlängern, wurde
sie außer Kraft gesetzt, so dass seit Januar 2013 die Energiesteuer für Biodiesel und Pflan-
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