Environmental Engineering Reference
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nur noch 90 % des Stroms eines Kalenderjahres von neuen, auf, an oder in Gebäuden und
Lärmschutzwänden errichteten PV-Anlagen, die mehr als 10 kW bis einschließlich 1 MW
installierte Leistung aufweisen, zu fördern. Dies soll Anlagenbetreiber dazu bringen, die
Installation von Photovoltaikanlagen stärker am Bedarf zu orientieren (Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2013b). Des Weiteren gelten bei-
spielsweise im § 27 EEG 2012 für Biomasse neue Regelungen der Nachweispflichten bei
bzw. nach erstmaliger Inanspruchnahme des Vergütungsanspruches sowie die Regelung,
dass Pflanzenölmethylester auch bei der Stromerzeugung aus Abfall- und Güllevergärung
im Umfang der notwendigen Anfahr-, Stütz- und Zündfeuerung als Biomasse gilt. Auch
wird die Stromvergütung bis 20 MW von Anlagen größer 20 MW auf solche ausgedehnt,
die vor dem 01.01.2009 in Betrieb gingen (Clearingstelle EEG 2013; Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2013b).
Eine weitere Reform des EEG wird im Laufe des Jahres 2014 erwartet. Ausgehend von
dem Koalitionsvertrag sollen im EEG der Ausbaukorridor für die erneuerbaren Energi-
en verbindlich festgelegt und neue Regelungen für den Ausbau oder die Vergütung der
Windenergie und Biomasse festgeschrieben werden. Der Ausbau der Biomasse soll sich
beispielsweise überwiegend auf Abfall- und Reststoffe begrenzen, während die Fördersätze
für Windenergie bei windstarken Standorten an Land gesenkt werden sollen (Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Energie 2014). Zum Redaktionsschluss des Buches waren die
politischen Debatten hierzu noch in vollem Gange.
2.2.2
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist es, „Menschen, Tiere und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Um-
welteinwirkungen vorzubeugen.“ In den Geltungsbereich des BImSchG fällt auch das Her-
stellen, Inverkehrbringen und Einführen von Brennstoffen und Treibstoffen.
Gemäß §  37a BImSchG müssen Betriebe, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr
bringen, sicherstellen, dass die gesamte in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff einen Min-
destanteil an Biokraftstoff enthält. Dieser beträgt jährlich bis zum 31. Dezember 2014 für
Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoff mindestens 4,4 % und für Ottokraftstoff erset-
zenden Biokraftstoff mindestens 2,8 %. Davon unabhängig ist jährlich ein Mindestanteil
von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraft-
stoffs von mindestens 6,25 % sicherzustellen. Die besagten Mindestanteile im genannten
Zeitraum beziehen sich auf den Energiegehalt der Gesamtmenge an Otto- bzw. Diesel-
kraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils.
Ab dem Jahr 2015 muss die Menge an Biokraftstoff (an der gesamten Menge an Diesel-,
Otto- und Biokraftstoff ) in Verkehr gebracht werden, bei der eine Treibhausgasminderung
von mindestens 3 % erreicht wird, ab dem Jahr 2017 von mindestens 4,5 % und ab dem Jahr
2020 von mindestens 7 % (entspricht ca. 12 % energetisch). Bei der Berechnung sind auch
die bei der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen.
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