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len (Clearingstelle EEG 2014). Das Bundesgesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(EEG) soll laut § 1 Abs. 1 „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung […] ermöglichen, die volkswirtschaftli-
chen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer
Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung
von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.“
(Bundesrepublik Deutschland 2008).
Seit der Novellierung 2009 wird das konkrete politische Ziel verfolgt, den Anteil an
erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 %
zu erhöhen. Speziell werden hier Windkraft-, Wasserkraft-, Geothermie-, Solar- und Bio-
masseanlagen im Rahmen des EEG gefördert. Dabei werden die Abnahme und die Höhe
der Vergütungssätze für Strom aus erneuerbaren Energiequellen geregelt, der ins öffent-
liche Netz eingespeist wird. Der Netzbetreiber hat eine Abnahmepflicht und muss dem
Anlagenbetreiber den von ihm ins Netz eingespeisten Strom für 20 Jahre zu einem festen
Satz vergüten. Dabei werden die zusätzlichen Kosten auf die Stromverbraucher umgelegt
(Bundesrepublik Deutschland 2008; Matthias et al. 2005).
Bei der Nutzung von Biomasse für die Stromerzeugung sind vor allem landwirtschaft-
liche Biogasanlagen und pflanzenölbetriebene Blockheizkraftwerke (BHKW), die vor dem
01.01.2012 installiert wurden, von Bedeutung. Die Verstromung von anderen Biomasse-
energieträgern (z. B. Holz in Holzvergasern) spielt derzeit eine untergeordnete Rolle.
Seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des EEG am 01.01.2012 besteht gemäß § 27
Absatz 5 Satz 3 Vergütungsanspruch nach § 27 Absätze 1 und 2 nur für Strom „[…] aus
Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen, nur für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse,
die zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung notwendig ist. Flüssige Biomasse ist Biomas-
se, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.“ Demnach
werden pflanzliche Öle als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren-BHKW nicht mehr nach
dem EEG vergütet. Anlagen, die vor dem Inkrafttreten in Betrieb genommen worden sind,
bleiben von der Änderung unberührt.
Des Weiteren brachte die Novelle des EEG 2012 einige Veränderungen bei den Bonus-
systemen für Bioenergie. Unter stärkerer Berücksichtigung der Nutzung von Reststoffen in
der Landwirtschaft (Gülle, Einstreu), der Landschaftspflege und dem Forstbereich (Rest-
holz) sowie Holz aus Kurzumtriebsplantagen soll die Stromproduktion aus erneuerbaren
Energien weiter ausgebaut werden (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz 2012). Darüber hinaus wurde eine Begrenzung der Nutzung von
Mais (GPS und Körnermais) und Getreidekorneinsatz (einschl. Corn-Cob-Mix) in Bio-
gasanlagen auf höchstens 60 Masseprozent pro Kalenderjahr beschränkt. Geänderte Ver-
gütungsstrukturen sollen besonders kleine, Gülle basierte Biogasanlagen (bis 75 kW) för-
dern (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2012).
Zugleich wurde im August 2012 das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für
Strom aus solarer Strahlungsenergie und weiteren Änderungen im Recht der erneuer-
baren Energien“, die sogenannte PV-Novelle, veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1.
April 2012 in Kraft. Es beinhaltet neben Vergütungskürzungen für Anlagen, die ab dem
01.4.2012 installiert wurden, u.  a. ein neues Marktintegrationsmodell. Dieses beinhaltet
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