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Ein- und Ausreise-
bestimmungen
Waren für private Zwecke bei sich
führen. Dies gilt aber nur für Waren,
die in regulären Geschäften erworben
wurden, d.h. im sogenannten „zoll-
und steuerrechtlich freien Verkehr“.
Hat man die Waren dagegen im „Du-
ty-Free-Einkauf“ erworben, gelten die
Bestimmungen für sogenannte „Dritt-
länder“, also ein Reisefreibetrag von
430 bzw. bei der Rückeinreise in die
Schweiz sFr. 300 (ausgenommen Le-
bensmittel).
Im Grundsatz sind somit die Grenz-
kontrollen aufgehoben, allerdings kön-
nen im Bedarfsfall Kontrollen durchge-
führt werden. Dann obliegt es dem
Reisenden, den Privatgebrauch im
Zweifelsfall nachzuweisen. Die Behör-
den unterstellen gewerbliche Zwecke
bei folgenden Mengen: Zigaretten ab
800 Stück, Zigarillos ab 400 Stück, Zi-
garren ab 200 Stück, Tabak ab 1 kg,
Spirituosen ab 10 l, Liköre ab 20 l,
Wein ab 90 l (davon höchstens 60 l
Sekt), Bier ab 110 l, Kaffee ab 10 kg
(Deutschland). Auch bei Überschrei-
tung dieser Grenzen ist der Nachweis
des Privatgebrauchs möglich, z.B. für
eine größere Privatfeier (mit Einla-
dungsschreiben und Gästeliste).
Erfolgt die Ein- oder Ausreise über
die Schweiz, so gelten alle Bestim-
mungen für Nicht-EU-Länder, d.h. ein-
geschränkte Wareneinfuhr bis zu einer
Grenze von maximal 175 pro Per-
son, Zigaretten 200 Stück oder Zigaril-
los 100 Stück oder Zigarren 50 Stück
oder Tabak 250 g, Spirituosen 1 l
(über 15% vol.) oder 2 l (unter 15%
vol.) oder 2 l Weine. Achten Sie be-
sonders auf diese Mengen, wenn Sie
Mit der Öffnung der Grenzen nach
dem sogenannten Schengener Ab-
kommen herrscht für Bürger der Eu-
ropäischen Union innerhalb der Gren-
zen der EU Reisefreiheit. D.h. Grenz-
kontrollen finden in der Regel nicht
statt. Sie können aber in sogenannten
begründeten Verdachtsfällen vorkom-
men bzw. werden dann eingerichtet,
wenn besondere Situationen eintreten
(z.B. Fahndungen, Seuchengefahr).
Bürger der Bundesrepublik, Öster-
reichs und der Schweiz müssen im Be-
sitz eines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses sein, Kinder müssen
entweder im Pass der Eltern eingetra-
gen sein oder einen Kinderausweis be-
sitzen.
Devisen
Grundsätzlich ist die Ein- und Aus-
fuhr von Bargeld auf die Summe von
15.000 Euro beschränkt. Diese Be-
schränkungen legt der deutsche Zoll
fest. Um nicht in den Verdacht des De-
visenschmuggels zu geraten, sollten
darüber hinausgehende Beträge de-
klariert werden. Dies gilt insbesonde-
re, wenn Ein- und/oder Ausreise über
die Schweiz erfolgen!
Zollbestimmungen
Mit der Reisefreiheit, die aus dem
„Schengener Übereinkommen“ resul-
tiert, fielen auch die Zollkontrollen
weitgehend. Wer aus Ländern der EU
einreist, darf (fast) uneingeschränkt
 
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