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Einer Zustimmung der Straßenverkehrsbehör-
den bedarf es nicht, wenn die Straßenbaube-
hörden selbst Anordnungen treffen. In den
Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen heißt es dann z. B.: „Die Bau-
stellenbeschilderung wird vom Auftraggeber
angeordnet und ist nach den bauamtlichen
Beschilderungsplänen in Verbindung mit der
StVO durchzuführen.“ Oder: „Die Baustellen-
beschilderung ist nach den beiliegenden Ver-
kehrszeichenplänen durchzuführen.“
In vielen Fällen wird dem Auftragnehmer als
Anordnung nur grundsätzlich gesagt, wie der
Verkehr während der Bauzeit abgewickelt
werden soll, z. B.: „Die Aufrechterhaltung des
Durchgangs- und Anliegerverkehrs muss wäh-
rend der Baumaßnahme unter allen Umständen
gewährleistet sein.“ Üblich ist es heute jedoch,
dass die ausführende Baufirma einen Ver-
kehrszeichenplan für die Absperrung und
Kennzeichnung der Baustelle erhält bzw. zur
Genehmigung vorlegt.
Haftung. Für Schäden, die als Folge von Un-
fällen aufgrund mangelhafter oder fehlender
Absperrung oder Beschilderung entstehen,
haftet der Bauunternehmer. In den Vertragsbe-
dingungen heißt es deshalb häufig: „Der Auf-
tragnehmer haftet allein für die Sicherheit des
Verkehrs während der Bauzeit.“
Leistungsbeschreibung und Vergütung.
Nach VOB Teil C sind das Absperren und
Beschildern der Baustellen keine Nebenleis-
tungen. So heißt es auch in DIN 18 299 für
Bauarbeiten: „Besondere Leistungen sind z. B.
Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseiti-
gen von Einrichtungen
- zur Sicherung und Aufrechterhaltung des
Öffentlichen und Anliegerverkehrs auf der
Baustelle (z. B. Bauzäune, Schutzgerüste,
Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leitein-
richtungen);
Die mit der baustellentypischen Verkehrssi-
cherung und -regelung verbundenen Leistun-
gen sind in ihrem ganzen Umfang schwer zu
beschreiben. Deshalb heißt es vom Auftragge-
ber oft: „Die für die Baustellenabsperrung,
Sicherung und Beschilderung entstehenden
Kosten sind in die Einheitspreise einzurech-
nen.“
Bei größeren und großen Aufträgen werden die
Aufwendungen meist mit der Baustellen-
einrichtung in einer Position des LV zusam-
mengefasst ( 3. 6), z. B.: „Baustelleneinrichtung
und -räumung … Aufwendungen für die Auf-
rechterhaltung des Verkehrs einschl. Beantra-
gung der Straßensperrungen bei der Straßen-
verkehrsbehörde und Unterhalt der Umlei-
tungsstrecke (Schotterung 3 m breit, etwa 650
m lang) sind mit einzurechnen. Pauschal …
EURO“.
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Maßnahmen zur Verkehrssicherung und
-regelung, die über die übliche Vorhaltung
der Geräte und Schilder und die normale
Durchführung hinausgehen, werden vom
Auftraggeber allerdings meist in einzelnen
Positionen des LV ausgewiesen.
Durchführung und Beispiele. Der Absper-
rung und Kennzeichnung der Baustelle hat der
Auftragnehmer größte Aufmerksamkeit zu
widmen. Er ist nicht nur verantwortlich für die
Sicherheit fremder Verkehrsteilnehmer, son-
dern hat auch Leben und Gesundheit seiner
Mitarbeiter zu schützen sowie den Wert seiner
Werkzeuge, Maschinen und Baustoffe zu er-
halten. Die von ihm mit der Bauleitung und
Durchführung von Arbeiten beauftragten Mit-
arbeiter müssen die Vorschriften und Gefahren
kennen. Sie sind nach § 6 der Unfallverhü-
tungsvorschriften „auf die mit ihrer Beschäfti-
gung verbundenen Gefahren und die in frage
kommenden Unfallverhütungsvorschriften auf-
merksam zu machen ... - besonders Auszu-
bildende und Jugendliche!
-
außerhalb der Baustelle zur Umleitung und
Regelung des Öffentlichen und Anlieger-
verkehrs.“
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