Civil Engineering Reference
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Gemeinden, Unternehmen und Privatleute
Ingenieurbüros mit der Planung, Bauaufsicht
und Abrechnung.
Bei der Planung muss eine Vielzahl von Ge-
setzen, Normen, Vorschriften und technischen
sowie rechtlichen Bestimmungen berücksich-
tigt werden. Die Ausführung orientiert sich
hauptsächlich an der VOB in den Teilen B und
C. Das Inhaltsverzeichnis der VOB Teil B
( 1. 49) macht allein schon deutlich, was alles
vertraglich geregelt ist. Je nachdem, was für
Arbeiten ausgeführt werden, gelten die techni-
schen Normen der einzelnen Gewerke der
VOB Teil C (z. B. für Pflasterarbeiten die DIN
18 318 „Verkehrswegebauarbeiten - Pflaster-
decken, Plattenbeläge, Einfassungen“). Neben
dem Geltungsbereich, der Beschreibung der
gebräuchlichsten Stoffe und Bauteile sowie der
Ausführung, regeln diese technischen Normen
der VOB/C besonders die Abrechnung. Sie
beschreiben auch, welche Leistungen als (un-
bezahlte) „Nebenleistungen“ bzw. als (bezahlt-
e) „Besondere Leistungen“ zu gelten haben.
Besonders § 4 der VOB/B, in dem die Ausfüh-
rung der Arbeiten generell beschrieben und
geregelt wird, ist zu beachten. Durch Kenntnis
und Einhaltung lassen sich Missverständnisse,
Fehler und Meinungsverschiedenheiten vorab
vermeiden. Bei Bedenken des AN gegen die
vorgesehene Ausführung, ihre Sicherung und
die Güte der Baustoffe muss der AN schon vor
Beginn der Arbeiten schriftlich seine Beden-
ken anmelden ( 1. 50).
Bei der Kalkulation für die Angebotsabgabe
muss die interessierte Firma die bestehenden
Arbeitsverträge, besonders aber die Tarifver-
träge der Bauwirtschaft berücksichtigen.
In Tarifverträgen einigen sich Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberverbände (= Tarifvertragspar-
teien) auf die Löhne und Arbeitsbedingungen
und legen sie fest. Tarifpartner in der Bauwirt-
schaft sind die Industriegewerkschaft Bauen-
Agrar-Umwelt (BAU) für die Arbeitnehmer
und der Zentralverband des Deutschen Bau-
gewerbes (Handwerk) sowie der Hauptverband
der Deutschen Bauindustrie für die Arbeitge-
ber. Die Tarifverträge lassen sich nach Lohn-
und Gehaltstarifen, Rahmen- oder Manteltari-
fen, Sozial- und Ausbildungstarifen ordnen.
Lohntarife werden meist für eine begrenzte
VOB Teil B:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
1
§ 1 Art und Umfang der Leistung .....................................
§ 2 Vergütung.....................................................................
§ 3 Ausführungsunterlagen ...............................................
§ 4 Ausführung...................................................................
§ 5 Ausführungsfristen ......................................................
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung.....
§ 7 Verteilung der Gefahr ..................................................
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber ...........................
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer ........................
§ 10 Haftung der Vertragsparteien ......................................
§ 11 Vertragsstrafe ...............................................................
§ 12 Abnahme ......................................................................
§ 13 Gewährleistung ............................................................
§ 14 Abrechnung ..................................................................
§ 16 Stundenlohnarbeiten ....................................................
§ 16 Zahlung.........................................................................
§ 17 Sicherheitsleistung .......................................................
§ 18 Streitigkeiten ................................................................
1. 49 Inhalt der VOB Teil B
- Planfeststellungsverfahren, bei dem die
Träger öffentlicher Belange (z. B. Nach-
bargemeinden, Naturschutzbehörden, Ver-
sorgungsträger usw.) Stellung nehmen;
- Erstellen des Bauentwurfs mit allen not-
wendigen Zeichnungen wie Lageplan, Re-
gelquerschnitt, Längsschnitt, Detailzeich-
nungen usw.;
- Ausschreibung
- Kalkulation und Angebotsabgabe inte-
ressierter Unternehmen;
- Angebotseröffnung (Submission)
- Auftragsvergabe und Bewilligung durch
das jeweilige Parlament (z. B. Gemeinde-
rat);
- Vorbereiten der Ausführung, Einrichten,
Vermessen und Sichern der Baustelle
durch den AN in Zusammenarbeit mit AG,
Katasteramt, Straßenverkehrsbehörde usw.;
- Ausführung der Arbeiten durch den AN
unter Bauleitung und Bauaufsicht des AG;
- Aufmaß und Abrechnung durch AN und
AG gemeinsam; evtl. Mängelbeseitigung
durch AN;
- Erstellen der Schlussrechnung durch AN,
Prüfung und Bezahlung durch AG;
- Gewährleistung durch AN.
Während die öffentlichen, staatlichen Auftrag-
geber Bund, Länder, Kreise, Städte und großen
Gemeinden ihre Arbeiten meist durch eigene
Bauämter leisten lassen, beauftragen kleine
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