Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Nach VOB Teil A werden die Arbeiten meist
nach Einheitspreisen für die einzelnen Positio-
nen eines Leistungsverzeichnisses vergeben.
Eine Pauschalsumme, wie sie im Hochbau
häufig ist, wird im Tiefbau eher bei Privatauf-
trägen vereinbart. Sie setzt genaue Kenntnisse
und Festlegung des Leistungsumfangs voraus.
Stundenlohnarbeiten kommen bei zusätzlichen,
schwierigen und schwer kalkulierbaren Arbei-
ten relativ häufig vor ( 1. 38).
Alle Teilnehmer am Wettbewerb (Bewerber,
Bieter) müssen gleich behandelt werden, auch
wenn sie aus verschiedenen Regionen kom-
men. Auf Verlangen müssen sie zum Nach-
weis ihrer fachlichen Eignung, Leistungsfä-
higkeit und Zuverlässigkeit verschiedene
Nachweise (z. B. Referenzen) erbringen.
1
1.7 Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Wenn sich eine Baufirma an öffentlicher oder
beschränkter Ausschreibung von Bauleistun-
gen beteiligt, erhält sie mit der „Aufforderung
zur Angebotsabgabe“ ( 1. 39) auch die Ver-
tragsunterlagen genannt und zugeschickt. Die
lediglich genannten und in der VOB als Teil B
(Allgemeine Vertragsbedingungen) und Teil C
(Allgemeine Technische Vertragsbedingun-
gen) beschriebenen Vertragsunterlagen werden
durch Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
bzw. Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen (ZTV) ergänzt ( 1. 40). Während die
ZTV als Regelwerke (vergl. Abschnitt 1.4)
allgemein bekannt sind, können Auftraggeber
in den ZVB für ihre Verhältnisse und wieder-
kehrenden Aufträge Regelungen treffen ( 1. 41).
Allgemeine Regelungen für den Einzelfall,
diese eine Baustelle, werden in den Besonde-
ren Vertragsbedingungen (BVB) festgelegt
(z. B. die Dauer der Ausführung, eine Ver-
tragsstrafe bei Terminüberschreitung usw.,
1. 42).
Die wichtigste technische Verdingungsunter-
lage ist aber die Leistungsbeschreibung (LB,
1. 43) des Auftrags, der „Baustelle“. Die Leis-
tungsbeschreibung besteht aus einer allgemei-
nen Baubeschreibung ( 1. 44) und einem Leis-
tungsverzeichnis (LV), in dem die Teilleistun-
gen des Auftrags gegliedert (also in „Positio-
nen“ unterteilt), mit Ordnungszahlen
(OZ)nummeriert und ausführlich beschrieben
sind. Es ist meist erforderlich oder sinnvoll,
die Leistungsbeschreibung durch Zeichnun-
gen, Berechnungen oder Proben zu ergänzen
und eindeutig zu bezeichnen. Da die einzelnen
technischen und rechtlichen Verdingungsun-
terlagen einander ergänzen und Ausführung
und Qualitätsmerkmale unterschiedlich (ge-
nau) beschreiben, gelten sie auch in der Rei-
henfolge der in Bild 1. 45 angegebenen Zahlen.
Ein Beispiel: Zunächst gilt was im LV steht.
Wenn dort nichts steht oder etwas ungenau
angegeben ist, gelten nacheinander eine etwa
vorliegende ZTV oder letztendlich die entspre-
chende DIN der VOB/C.
Von größter Wichtigkeit für die Vorbereitung,
die Ausführung und die „Nachbereitung“
(Aufmaß, Abnahme usw.) von Bauleistungen
ist die Leistungsbeschreibung, besonders das
Leistungsverzeichnis. Der Text der Positionen
(der Teilleistungen) muss die auszuführenden
Arbeiten ausführlich und unmissverständlich
beschreiben. Dabei ist unerheblich, ob das in
herkömmlicher Textform ( 1. 46) oder in stan-
dardisierter Modulform eines EDV-
Programms geschieht. Vergl. dazu Bild 1. 47.
Aus der sorgfältigen Bearbeitung der Unterla-
gen und nach der erfolgten Kalkulation der
Positionen des Leistungsverzeichnisses ent-
steht das Angebot mit allen gewünschten An-
lagen ( 1. 48), mit dem sich ein Betrieb um den
Auftrag bemüht. Am Eröffnungstermin (Sub-
mission, vergl. 1. 39) werden die meist anwe-
senden Vertreter der bietenden Firmen schon
vorbehaltlich einer genauen Prüfung der An-
gebote wissen, wer den Auftrag erhalten hat.
 
Search WWH ::




Custom Search