Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Über diese „Pflichttätigkeiten“ hinaus muss
vieles geschehen, um ein gutes Betriebsklima zu
erreichen, um nach außen mit einem überzeu-
genden Image zu werben, um an alle notwendi-
gen Informationen zu gelangen und umfassend
seine Betriebsinteressen wahrzunehmen. Not-
wendig und sinnvoll ist deshalb u. a. eine gute
Zusammenarbeit mit einem evtl. vorhandenen
Betriebsrat, die Mitgliedschaft in Fachverbän-
den, die Mitarbeit in der zuständigen Innung,
die Entwicklung eines Werbekonzepts usw.
Über diese „Pflichttätigkeiten“ hinaus muss
vieles geschehen, um ein gutes Betriebsklima zu
erreichen, um nach außen mit einem überzeu-
genden Image zu werben, um an alle notwendi-
gen Informationen zu gelangen und umfassend
seine Betriebsinteressen wahrzunehmen. Not-
wendig und sinnvoll ist deshalb u. a. eine gute
Zusammenarbeit mit einem evtl. vorhandenen
Betriebsrat, die Mitgliedschaft in Fachverbän-
den, die Mitarbeit in der zuständigen Innung,
die Entwicklung eines Werbekonzepts usw.
Verantwortlich mitarbeiten heißt: den eigenen
Arbeitsplatz erhalten. Voraussetzung dazu ist
u. a., dass jeder Mitarbeiter den Betrieb über-
schaut, dass jeder mithilft, die Organisation zu
verbessern, dass die Verbindung zwischen
Büro und Baustellen gut ist.
1
1.6 Vergabe von Bauaufträgen
Bauaufträge werden von „Bauherren“ an aus-
führende Fachfirmen vergeben. „Bauherren“ -
ein herkömmlicher Begriff, der diskriminie-
rend gegenüber „Baudamen“ verstanden wer-
den kann - sind Bund, Länder, Kreise, Kom-
munen, private Unternehmen (z. B. Fabriken)
oder Privatpersonen. Sie werden allgemein als
Auftraggeber (AG) bezeichnet. Auftragnehmer
(AN) sind einzelne Fachfirmen, Fachfirmen
mit Nachunternehmen („Subunternehmen“)
oder Arbeitsgemeinschaften mehrerer Fach-
firmen.
Für alle öffentlichen Aufträge (also solche von
Bund, Ländern oder Kommunen) ( 1. 34), aber
auch für private Aufträge, die mit öffentlichen
Geldern bezuschusst werden, gilt die verbind-
liche Vergabe nach VOB Teil A „Allgemeine
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleis-
tungen DIN 1960“ in der jeweils letzten Ausga-
be. Aber auch dann, wenn VOB/A nicht zwin-
gend vorgeschrieben werden muss, ist die An-
wendung und Beachtung zu empfehlen ( 1. 35).
1. 35 „Kopf“ der VOB Teil A mit dem wichtigen
§ 2
1. 34 Beispiel für eine öffentliche Ausschreibung
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