Civil Engineering Reference
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In den ersten Jahrzehnten nach dem 2. Welt-
krieg wurde der Straßenbau sehr großzügig,
aber auch sehr rücksichtslos gegen die Umwelt
betrieben: Wertvolle Biotope hat man oft be-
denkenlos (oft auch unwissend) überbaut oder
zerstört, Vorräte leichtsinnig verbraucht, viel
mehr als wirklich erforderlich geholzt, entwäs-
sert, begradigt, geteert und überplant.
Die Erkenntnis, dass wir alles tun müssen, um
die uns anvertraute Natur zu unserer Freude in
ihrer Vielfalt zu erhalten, fordert auch von den
Straßenbauern - den Planern wie den Ausfüh-
renden - Einsicht und Rücksicht. Dies drückt
sich heute auch in vielen Planungsvorschriften
(z. B. in HNL-S 99, 1. 10) und Planungsgeset-
zen aus.
Das Bundesnaturschutzgesetz legt in seiner
Eingriffsregelung bei Planung und Ausführung
des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen
fest, dass zunächst
- dann für ausgleichbare Beeinträchtigungen
Ausgleichsmaßnahmen bzw. für unver-
meidbare Beeinträchtigungen Ersatzmaß-
nahmen ermittelt werden.
Der Naturschutz findet seine Berücksichtigung
in der Planung, im Einzelnen
- in der Bedarfsplanung,
- in der Linienfindung,
- in der Entwurfsaufstellung und
- in der Ausführungsplanung.
Der Naturschutz muss aber genauso in der
anschließenden Bauausführung, im Betrieb
sowie in der Erhaltung und evtl. Sanierung
berücksichtigt werden.
Alle Planungsdaten gehen in eine Umweltver-
träglichkeits-Prüfung (UVP) ein, die nach dem
UVP-Gesetz für alle Bundesfernstraßen vorge-
schrieben ist, für alle Straßen der Länder,
Kreise und Kommunen nach eigenen Vor-
schriften sinngemäß auch durchgeführt wird.
So schreibt z. B. das „Straßen- und Wegege-
setz für Schleswig-Holstein“ (wie die Straßen-
und Wegegesetze der anderen Bundesländer
auch) für den Bau oder die Änderung von
Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen eine
Planfeststellung oder ein Planfeststellungsver-
fahren (mit Ausnahmen) vor.
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- die den Eingriff in den Naturhaushalt aus-
lösenden Faktoren ermittelt und dargestellt
werden;
- dann nach Vermeidung und Verminde-
rung gefragt wird bzw. unvermeidbare Be-
einträchtigungen dargestellt werden;
Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau
HNL - S 99
Ausgabe 1999
Aufgestellt:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Stra-
ßenbau, Straßenverkehr
1. Ziele der HNL-S 99
Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, der Schutz, die Pflege und die Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
Landschaft sowie der Schutz und die Pflege wildlebender Tiere und Pflanzen sind bei der
Wahrnehmung aller mit dem Neu- und Ausbau sowie der Erhaltung und dem Betrieb der
Bundesfernstraßen zusammenhängender Aufgaben zu unterstützen.
1. 10
Die HNL-S legen Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes beim Bundesfernstraßen-
bau fest.
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