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3.
26 Lageplan mit Trasse (oben) und Höhenplan einer Straße mit wichtigen Fachausdrücken
Unter Messen
(Aufmessen) versteht man das
Aufnehmen örtlich vorhandener Punkte und
Höhen und das Übertragen in einen Plan, eine
Zeichnung.
Durch Abstecken
legt man Punkte und Höhen
nach einem Plan fest, überträgt sie also in die
Örtlichkeit (Wirklichkeit).
Vermessungsarbeiten sind unbezahlte Ne-
benleistungen
nach VOB Teil C. Sie gehören
also auch ohne Erwähnung in der Leistungsbe-
schreibung zur vertraglichen Leistung. DIN
18 299 beschreibt sie:
„Messungen
für
das
Ausführen
und
Abrechnen
der
Arbeiten
ein-
schließlich
des
Vorhaltens
der
Messgeräte
,
Lehren
,
Absteckzeichen
während
der
Bauaus-
führung
und
des
Stehens
der
Arbeitskräfte
.
“
Nach VOB Teil B muss jedoch der Auftragge-
ber Hauptachsen und Grenzen des Geländes
abstecken und nötige Höhenfestpunkte in der
Nähe schaffen (
3.
26).
Auch wenn die Vermessungsarbeiten für den
Auftragnehmer also meist (unbezahlte) Neben-
leistungen sind, darf er sie nicht oberflächlich
oder ungenau ausführen, denn Messfehler for-
dern umständliche, teure Korrekturen, ziehen
Abzüge in der Schlussrechnung nach sich oder
führen sogar zu Schadensersatzansprüchen.
Daran ist auch dann zu denken, wenn die Ver-
messungsarbeiten unter widrigen Umständen
(bei Regen und Wind, mit kalten Händen, bei
schlechter Sicht, in aufgeweichtem Boden, in
der Nähe lauter Maschinen) durchzuführen
sind.
Regeln für die Vermessungsarbeit
- Ausgangs-, Zwischen- und Endpunkte
für eine Prüfung markieren,
- Messungen mindestens zu zweit durch-
führen,
- jede Messung wiederholen.