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In-Depth Information
einreist, sollte eine Geburtsurkunde
mit beglaubigter Übersetzung mitge-
führt werden. Reist das Kind nur mit ei-
nem Elternteil oder mit einer fremden
Person, so ist eine Vollmacht des an-
deren Elternteils bzw. der Eltern erfor-
derlich. Diese Vollmacht ist von der
Konsularabteilung der georgischen
Botschaft beglaubigen zu lassen.
Visa für längere Aufenthalte erteilt
die georgische Botschaft. Sie können
ohne persönliche Vorsprache auf dem
Postweg beantragt werden. Hierfür ist
ein Reisepass erforderlich, der bei Ein-
reise noch mindestens sechs Monate
gültig sein muss. Soll der Aufenthalt 90
Tage überschreiten, bedarf es der
rechtzeitigen (mindestens 30 Tage vor
Ablauf der 90-tägigen Aufenthaltsdau-
er) Beantragung einer vorübergehen-
den Aufenthaltsgenehmigung beim
Justizministerium von Georgien. Die
beiden zuständigen Stellen befinden
sich in der Abaschidse-Str. 68 (in Wa-
ke) und in der Budapeschti-Str. 2 (in
Saburtalo). Die einschlägigen Vor-
schriften sind die Artikel 18, 19, 22
und 23 des georgischen Ausländerge-
setzes, das in deutscher Übersetzung
auf der Internetseite der Deutschen
Botschaft in Tbilisi eingestellt ist
(www.tiflis.di plo.de).
Die Einreise aus der Russischen Fö-
deration nach Georgien ist zurzeit
nicht möglich, das Gleiche gilt für
den umgekehrten Weg.
für größere Geldsummen. Wer huma-
nitäre Hilfsgüter in größeren Mengen
mitbringt, sollte den Empfänger veran-
lassen, alle Zollfragen vor Ankunft zu
klären.
Die Ausfuhr von Teppichen und
handelsüblichen Antiquitäten erfor-
dert eine Genehmigung des Kulturmi-
nisteriums, die mit Hilfe der Verkäufer
meist in kurzer Zeit erhältlich ist. Be-
sonders wertvolle Antiquitäten und
andere bedeutende Kulturgüter unter-
liegen einem Ausfuhrverbot. Vor Ge-
schäftsabschluss sollte sich der Käufer
unbedingt über mögliche Ausfuhrbe-
schränkungen informieren.
Bei der Rückeinreise gibt es auch
auf europäischer Seite Freigrenzen,
Verbote und Einschränkungen, die
man beachten sollte, um eine böse
Überraschung am Zoll zu vermeiden.
Folgende Freimengen darf man zoll-
frei einführen:
Tabakwaren (über 17-Jährige in EU-Länder
und in die Schweiz): 200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g
Tabak.
Alkohol (über 17-Jährige in EU-Länder): 1 l
über 22 % Vol. oder 2 l bis 22 % Vol. und zu-
sätzlich 2 l nicht-schäumende Weine; in die
Schweiz: 2 l bis 15 % Vol. und 1 l über 15 %
Vol.
Andere Waren für den persönlichen Ge-
brauch (über 15-Jährige): nach Deutschland
500 g Kaffee, nach Österreich zusätzlich
100 g Tee; ohne Altersbeschränkung: 50 g
Parfüm und 0,25 l Eau de Toilette sowie Wa-
ren bis zu 175 . In die Schweiz Waren bis zu
einem Gesamtwert von 300 SFr p. Person.
Zollbestimmungen
Mit Ausnahme der international üb-
lichen Einfuhrverbote bestehen keine
Einfuhrbeschränkungen, auch nicht
Wird der Warenwert von 175 bzw.
300 SFr überschritten, sind Einfuhrab-
gaben auf den Gesamtwert der Ware
 
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