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Wer Daten schützen will muss ins Datenschutzgesetz schauen. Genau: „Wer Daten
schützen will…“ Wer hingegen Daten verarbeiten will, muss einsehen, dass es sich
beim Daten schutz gesetz nicht um ein Daten verarbeitung sgesetz handelt.
Die Security-Bühne der Datenschutzbeauftragten spielt Tragödien nach dem
Muster: „Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust. 16 Wer in dieser Situation
bestehen will, kommt nicht umhin, es Goethes Faust gleichzutun und zu Beginn
der Tragödie auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Datenschutzbeauftragte gibt es
in Unternehmen und Behörden nicht, weil Chefs das so wollen - Sie sind von
Gesetzeswegen schlicht dazu gezwungen. Das macht sich natürlich im
Zusammenspiel mit allen Akteuren der Security-Bühne bemerkbar. Was dem
klassischen Sicherheitsbeauftragten von seinen Chefs noch von Herzen abverlangt
wird - z.B. die Absicherung des Warenlagers gegen Einbrecher - wird vom
Datenschutzbeauftragten nur halbherzig gefordert. Der genaue Wortlaut des
Gesetzes wird nur wiederwillig angehört. Viele Chefs erwarten sich von ihren
Datenschutzbeauftragten eher vertiefte Kenntnisse in den Gesetzeslücken statt in
den dort aufgeführten Geboten.
Die Aufgabe, von den Problemfeldern des Datenschutzbeauftragten in die
Problemfelder des Chefs zu übersetzen ist besonders schwierig. Die Ziele des
Datenschutzbeauftragten zu ermitteln fällt noch relativ leicht: Man kann sie fast
eins zu eins aus den Gesetzen ablesen. Leider sind die Abweichungen zu den
Zwängen teilweise immens. Die Zwänge wirken von außen und entsprechen
jeweils einer Teilmenge aus den Zielen der anderen Akteure. Beim klassischen
Sicherheitsbeauftragten sind diese Zwänge noch relativ homogen: Dass niemand
ins Warenlager einbricht, ist in aller Interesse. Es gibt keine echten Gegenredner zu
diesen Zielen. Die Zwänge, die man dem Sicherheitsbeauftragten auferlegt spielen
ihm also meistens in die Karten.
Der Datenschutzbeauftragte muss mit einem ganzen Strauß an Zwängen
zurechtkommen, die alle eine unterschiedliche Stoßrichtung aufweisen. Nehmen
wir folgendes Beispiel, dass sich an einen Fall aus dem Forum des
Bundesdatenschutzbeauftragten anlehnt 17 :
In der Verwaltung eines Kaufhauses hat eine neue Auszubildende ihre Lehrstelle
angetreten. Nennen wir sie Julia Schneider. Von der Belegschaft war der Wunsch
aufgekommen, dass neue Kollegen in irgendeiner Form im Kreise der Belegschaft
vorgestellt würden. Der Vorgesetzte von Frau Schneider sagt ihr deshalb, sie solle
16 Johann Wolfgang Goethe; Faust - Der Tragödie erster Teil; 1986; Reclam; ISBN 3-15-
000001-7; Seite 33; Vers 1112
17
http://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=470; eingesehen am 06.09.2009;
 
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