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Wenn man das Dilemma der Datenschutzbeauftragten ergründen will, muss man
zuerst der Frage nach dem Ursprung des Datenschutzes auf den Grund gehen.
Während die klassischen Sicherheitsbeauftragten die Organisation selbst schützen,
der sie dienen, schützen die Datenschutzbeauftragten die Beteiligten vor der
Organisation. Sicherheitsbeauftragte sorgen also für die äußere Sicherheit der
Gemeinschaft und Datenschutzbeauftragte für die Freiheit des Individuums
innerhalb der Gemeinschaft.
Bei ihrer Arbeit stützen sie sich auf Datenschutzgesetze. Wenn man so will, sind
Datenschutzbeauftragte in gewisser Weise privatisierte Vollzugsbeamte. Sie
dienen nicht dem Unternehmen oder der Behörde, der sie angehören, sondern den
einschlägigen Datenschutzgesetzen.
Es gibt Gesetze, die sollen klären, wie etwas sein soll und solche deren Ziel es ist
festzulegen, wie etwas nicht sein soll. Die Datenschutzgesetze gehört in die zweite
Gruppe von Gesetzen - zumindest in der Wahrnehmung vieler Akteure. Warum
ist das so? Diese Wahrnehmung geht auf das zentrale Missverständnis zurück, das
vielen unterläuft: Wer einen Verein gründen will, schaut im Bürgerlichen
Gesetzbuch auf die §§ 21 ff und erfährt, was er zu tun hat 15 .
Abbildung 1-9:
Zielkonflikt: Daten schützen oder verarbeiten?
15
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
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