Civil Engineering Reference
In-Depth Information
oder anderer technischer Prüfstellen für Hebezeuge sein. Auch diese Überprüfung ist durch
ein Protokoll zu belegen und sollte durch eine Plakette am Kran sichtbar gemacht werden.
Zu jedem Kran ist das dazugehörige Kranprüfbuch beim Gerät (auf der Baustelle) zu hin-
terlegen. Im Kranprüfbuch sind alle Abnahmeprotokolle abzuheften und Seilwechsel und
größere Reparaturen aufzuzeichnen.
Der Kranführer muss mindestens 18 Jahre alt sein und die nötige Ausbildung und Erfah-
rung zum Führen eines Turmdrehkrans haben. Der Unternehmer hat den Kranführer
schriftlich zu beauftragen, ein Krankontrollbuch zu führen, in dem täglich Eintragungen
über Reparaturen oder Besonderheiten am Gerät vorzunehmen sind. Die Gegenzeichnung
durch die Baustellenaufsicht ist notwendig.
Bei gleisbetriebenen Kranen sind vor dem Verlassen des Krans vom Kranführer die Schie-
nenzangen einzulegen.
Dies dient als Sicherheit gegen Abtreiben des Kranes durch den Wind.
Bei der täglichen Kontrolle sind undichte Getriebe und der Zustand der Beseilung zu be-
achten. Ebenso sollte der Kran in einem guten Zustand gehalten werden.
Sind mehrere Krane auf einer Baustelle, sind die vorgeschrieben Sicherheitsabstände ein-
zuhalten (s. Bild 4.1-30).
4.1.8 Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen ist nur in einem Förderkorb zulässig, wenn folgende Bedin-
gungen erfüllt werden:
Der Förderkorb muss den Anforderungen der Berufsgenossenschaft entsprechen. Dazu
gehören ein gefederter Boden, hohe geschlossene oder vergitterte Seitenteile und eine si-
chere Aufhängung. Außerdem muss der Förderkorb typengeprüft oder von einem Sachver-
ständigen abgenommen sein (s. Bild 4.1-31).
Bild 4.1-31 Personenbeförderungskorb (Arbeitskorb)
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