Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Außerdem kann der AG kündigen, wenn der AN mangelhaft arbeitet, in Verzug gerät oder gestellte
Nachfristen nicht eingehalten werden. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9): Im Fall des „Annahmeverzuges“ (AN kann die
Leistung auf Grund von Umständen, die der AG verschuldet, nicht ausführen) und im Fall von
Zahlungsverzug seitens des AGs kann der Auftragnehmer den Vertrag schriftlich kündigen. Al-
lerdings ist die Kündigung erst zulässig, wenn der AG die vom AN gesetzte Frist zur Vertragser-
füllung mit gleichzeitiger Androhung der Kündigung erfolglos verstreichen lässt.
Bis zur Kündigung werden die Leistungen nach den Vertragspreisen abgerechnet. Gegebenenfalls
können für den Vertragsteil, der letztlich zur Kündigung des Vertrages geführt hat, Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht werden.
4
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
AG und AN haften für ihr eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Personen, mit deren Hilfe sie den Vertrag erfüllen.
§ 11 Vertragsstrafe
Grundlage der vereinbarten Vertragsstrafen, die fast ausschließlich auf den Verzug der Arbeiten
beziehen, sind die Paragraphen §§ 339 bis 345 BGB.
Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, zählen nur Werktage (Montag bis Samstag). Sind
Wochen vereinbart, zählen diese plus 1/6 der Woche für jeden Einzeltag.
Nach erfolgter Abnahme, kann eine Vertragsstrafe nur wirksam werden, wenn der AG dies bei
der Abnahme sich vorbehalten hat.
Über die Höhe der Vertragsstrafe sind in der VOB keine Angaben zu finden. Wie bereits erläutert,
schreibt der Teil A, § 12 lediglich „angemessenen Grenzen“ vor.
§ 12 Abnahme
Der Augenblick der Bauabnahme ist für beide Vertragsparteien wichtig:
Mit der Abnahme der Bauleistungen geht das Risiko des AN für seine Leistungen in die Hand
des AG über. In diesem Augenblick beginnt die Gewährleistung des AN für seine Ausfüh-
rungen.
Formlose Abnahme: Wenn keine Vertragspartei darauf besteht, genügt die schriftliche Mittei-
lung des AN innerhalb von 12 Werktagen. Die Leistung gilt dann als abgenommen. Ist die Arbeit
bereits in Nutzung, verkürzt sich diese Frist auf 6 Werktage.
Förmliche Abnahme: erfolgt auf Verlangen einer Vertragspartei, es wird ein Termin vereinbart und
das Ergebnis schriftlich festgehalten. Es kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden; die Kosten
trägt die Partei, die auf dessen Teilnahme besteht. Der AN ist nicht zwingend zur Abnahme geladen,
es genügt, ihm das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Der AG ist zur Anwesenheit verpflichtet.
Unabhängig von der Art der Abnahme gilt: Sind bereits wesentliche Mängel sichtbar, kann die
Abnahme der Leistung bis zur Beseitigung der Mängel verweigert werden. Die Folgen sind im
1. Absatz beschrieben.
§ 13 Gewährleistung
Mit dem Datum der Abnahme beginnt die Gewährleistung des ANs für seine ausgeführten Leis-
tungen.
Search WWH ::




Custom Search