Civil Engineering Reference
In-Depth Information
Tabelle 12.3.2-2 Armaturengruppen nach DIN 4109
1
2
3
4
Armaturengeräuschpegel L ap
für kennzeichnenden Fließ-
druck oder DurchÀ uss 1)
in dB(A)
Armaturen-
gruppe
2
Armaturen und Geräte der Wasserinstallation
3
Auslaufarmaturen
4
Geräteanschluss-Armaturen
5
Druckspüler
20
I
6
Spülkästen
7
DurchÀ usswassererwärmer
Durchgangsarmaturen (z. B. Absperr- oder
Eckventile, RückÀ ussverhinderer)
8
Drosselarmaturen (z. B. Vordrosseln oder
Eckventile)
9
30
II
10
Druckminderer
11
Brausen
Auslaufvorrichtungen, die direkt an die
Auslaufarmatur angeschlossen werden
(z.B. Strahlregler, DurchÀ ussbegrenzer,
Kugelgelenke, Rohrbelüfter, RückÀ ussverhinderer)
13
15
I
14
25
II
1)
Dieser Wert darf bei den in DIN 52218 für die einzelnen Armaturen genannten oberen Grenzen der
Fließdrücke oder DurchÀ üsse um bis zu 5 dB(A) überschritten werden.
12.3.3 Nachweis der Anforderungen für Wasserinstallationen
Um die Anforderungen nach Tabelle 12.2-1 einzuhalten, dürfen nur Armaturen und Geräte
verwendet werden, die geprüft und nach Tabelle 12.3.2-2 gekennzeichnet sind. Bauakustische
Messungen sind im Regelfall nicht notwendig.
Die Störung durch haustechnische Anlagen erfolgt eher durch Körperschall als durch Luft-
schall. Zusätzliche Anforderungen gemäß DIN 4109 an die Installation und den Betrieb sind
daher nachzuweisen:
Der Ruhedruck der Wasserversorgungsanlagen darf vor den Armaturen nicht mehr als
5 bar betragen.
Durchgangsventile müssen im Betrieb immer voll geöffnet sein.
Einschalige Wände, an oder in denen Armaturen oder Wasserinstallationen (auch Ab-
wasserleitungen) befestigt sind, müssen eine À ächenbezogenen Masse von mindestens
220 kg/m 2 aufweisen oder es muss durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden,
dass sie sich nicht schalltechnisch ungünstiger verhalten.
Armaturen der Armaturengruppe I und deren Leitungen dürfen an Wänden mit
m' 220 kg/m 2 angebracht werden, auch wenn schutzbedürftige Räume angrenzen
(siehe Tabelle 12.3.3-1, Zeile 3).
Armaturen der Armaturengruppe II und deren Leitungen dürfen nicht an Wänden an-
gebracht werden, die im selben Geschoss, in den Geschossen darüber oder darunter an
schutzbedürftige Räume grenzen.
 
Search WWH ::




Custom Search