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Sind Lärmschutzwände oder -wälle vorhanden, darf der maßgebliche Außenlärmpegel ent-
sprechend den Vorgaben der DIN 18005-1 abgemindert werden, vgl. dazu auch Abschnitt 3
„Grundlagen Schallausbreitung“.
Für die von der maßgeblichen Lärmquelle abgewandte Gebäudeseite darf der maßgebliche
Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis um
5 dB bei offener Bebauung und um
10 dB bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen
abgemindert werden.
Tabelle 5.2.1-2 Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels infolge von Fluglärm
1
2
1
Art des Immissionsgebietes
Vorgehensweise
Gebiet, das nicht durch das FluglärmG
[5] erfasst wird, für die aber aufgrund
landesrechtlicher Vorschriften
äquivalente Dauerschallpegel L eq
nach DIN 45643-1 in Anlehnung an
das FluglärmG ermittelt wurden
Die gemessenen äquivalenten Dauerschallpegel L eq
sind in der Regel als maßgeblicher Außenlärmpegel
anzusetzen
2
Gebiet, das weder im Bereich
von Flugplätzen mit besonders
ausgewiesenen Lärmschutzbereichen
liegt noch der Beschreibung nach
Zeile 2 entspricht, in dem die
Belastung durch Fluglärm vermutlich
aber aus sehr hohen Spitzenpegeln
rührt
Wenn der äquivalente Dauerschallpegel L eq im Beurtei-
lungszeitraum 1) häu¿ ger als 20 mal oder durchschnittlich
mehr als einmal pro Stunde überschritten wird und der
mittlere maximale Schalldruckpegel L AF,mittel,max den
äquivalenten Dauerschallpegel L eq um mehr als
20 dB(A) überschreitet
oder
der Wert von 82 dB(A) häu¿ ger als 20 mal oder
durchschnittlich mehr als einmal pro Stunde überschritten
wird gilt
3
LL
=
20
(5.2.1-2)
a
AF mittel max
,
,
1)
Als Beurteilungszeitraum sind nicht mehr als 16 zusammenhängende Std. eines Tages anzusetzen.
 
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