Civil Engineering Reference
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5.2 Nachweisverfahren nach DIN 4109 Bbl. 1
5.2.1 Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels
Zur Bestimmung des maßgeblichen Außenlärmpegels (bei Vorliegen verschiedener Lärmquel-
len, auch des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels L a,res ) werden die unterschied-
lichen Lärmimmissionen in der Regel berechnet. Sofern es in Sonderfällen gerechtfertigt er-
scheint, sind auch Messungen nach DIN 4109 Anhang B zulässig. Die Vorgaben für die
Ermittlung der einzelnen maßgeblichen Außenlärmpegel L a,i sind in Tabelle 5.2.1-1 zusam-
mengestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel L a,res berechnet sich dann vereinfacht nach:
n
0,1
L
L
=⋅
10 log
(10
)
(5.2.1-1)
ai
,
ares
,
i
=
1
Darin sind:
L a,res
resultierender maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)
L a,i
maßgeblicher Außenlärmpegel einer Lärmquelle in dB(A)
Tabelle 5.2.1-1 Zusammenstellung der Vorgaben zur Ermittlung des maßgeblichen Außen-
lärmpegels. Die Maßgaben sind in vier Ebenen hierarchisch sortiert. Zur Anwendung sollte
immer die niedrigste Ebene kommen; ist dies nicht möglich, ist zur nächst höheren Ebene zu
wec hseln.
1
2
3
4
5
1
Ermittlungsgrundlagen, hierarchisch aufgelistet
Lärmquelle
2
1. Ebene
2. Ebene
3. Ebene
4. Ebene
8
Lärmkarten, Be-
bauungspläne,
Verwaltungs-
vorschriften etc.
Berechnung nach
DIN 4109,
(Nomogramm in
Bild 5.2.1-1)
Berechnung für
den Tag 1) nach
DIN 18005-1
zzgl. Aufschlag
in Höhe von
+3 dB(A)
Messungen nach
DIN 45642 mit
Auswertung nach
DIN 4109 Anhang
B
3
Straßenverkehr
4
Schienenverkehr
5
Wasserverkehr
Luftverkehr 2)
6
Tabelle 5.2.1-2
Ansetzen der
entsprechenden
Immissions-
richtwerte der
TA Lärm [7] 3)4)
7
Gewerbeanlagen
Ermittlung der
Immissionen
nach TA Lärm 4)
8
Industrieanlagen
1) Als Tag gilt der Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr.
2) Für Flugplätze, für die Lärmschutzbereiche nach dem „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Flug-
lärmG)“ [5] festgesetzt sind, gelten innerhalb dieser Lärmschutzbereiche die entsprechenden Anforde-
rungen. Geräuschbelästigungen durch militärische TiefÀ ieger werden hier nicht behandelt.
3) Diese Vorgehensweise ist anzuwenden, sofern nicht die Vermutung besteht, dass die Immissions-
richtwerte der TA Lärm [7] überschritten werden.
4) Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im
Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung
unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.
 
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