Civil Engineering Reference
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Im Anlagengeschät ergeben sich Mitwirkungspflichten z. B. aus folgender Praxis:
Die Montage der Anlagen-Ausrüstungen vor Ort erfolgt in der Regel weitgehend durch
(relativ billige) Fremdkapazität , meist Hilfskräte des AG. Der AN stellt dazu nur fach-
lich qualifizierte Leitmonteure seines Unternehmens. Die komplette Außenmontage
durcheigeneMonteurewärezukostenintensiv (Reisekosten,...),damitfürbeideVer-
tragspartner unökonomisch. Diese Fremdkapazität ist im Vertrag exakt nach Aufgabe,
Anzahl, Zeitraum, Qualifikationsanforderung der Hilfskräte festzulegen. Auch kann
der AG allgemein gebräuchliche Montagehilfsmittel (TUL-Mittel, ...) bereitzustellen
haben.
Ist im Rahmeneiner Anlagenlieferung auch die Erprobung unter realen Produktionsbe-
dingungen beim Anwender für neu- oder weiterzuentwickelnde Verfahren erforderlich,
sollte ein gesonderter Erprobungsvertrag abgeschlossen werden, der beidseitige Rechte
und Pflichten genau definiert.
Sind im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen neue Verfahrens oder neue Aus-
rüstungen nur unter realen Betriebsbedingungen zu erproben, kann sich für den AG
Produktionsausfall oder -behinderung ergeben. Dieser Gefahr ist z. B. durch Einbau ei-
ner alternativ nutzbaren, parallel angeordneten Erprobungsstrecke (neuartige Techno-
logie und Technik) oder einer parallel angeordneten Produktionsstrecke mit bewährter
Technik zu begegnen.
Besondere Probleme können sich bei Erweiterungs- oder Anpassungsvorhaben (siehe
AST, Abschn. 2.1.2 ) ergeben, wenn deren Realisierung bei laufender Produktion des Betrei-
bers erfolgen muss. So können dem AN als Mitwirkungspflichten zugesagte Montage- und
Erprobungszeiten, insbesondere zusammenhängende Zeiträume durch den AG mitunter
nicht vollständig gewährt werden. Die Folge sind Unterbrechungen und Behinderungen,
die zu Zeitverzug, Mehrkosten und Qualitätsminderung führen können. Dem Analysebei-
spiel in Abschn. 3.7.2 liegen auch diese Probleme zu Grunde.
11.7.5 Geschäftsbedingungen und weitere Bestimmungen
Neben den im Verkäuferland für das Geschät geltenden Gesetze, Bestimmungen und be-
hördlichen Genehmigungen sind dem Käufer auch Geschätsbedingungen für die Ver-
tragsabwicklung mitzuteilen.
Für Inlandgeschäte in Deutschland sollten die vom VDMA zur Anwendung empfohle-
nen Geschätsbedingungen [11.15] berücksichtigt werden.
Für Auslandsgeschäte gelten im EU-Raum die allgemeinen Bedingungen für die Lie-
ferung von Mechanismen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen, veröffentlicht in
der ORGALIME S 2012 (ORGALIME: Dachverband der europäischen Investitionsgüter-
Industrie) [11.16].
 
 
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