Civil Engineering Reference
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ImVertragsindauchentsprechende Zusatzklauseln für Terminverzug, Preis und Zah-
lungsbedingungen für den Fall nicht planmäßiger Projektrealisierung vorzusehen, die
dann bei Bedarf die einvernehmliche Problemlösung, z.B. Fortschreibung des weiteren
Montageablaufes, zwischen den Vertragspartnern erleichtern.
Es sind viele Varianten sinnvoller Zahlungsbedingungen denkbar. Im Einzelfall ent-
scheiden konkrete Bedingungen und Verhandlungsgeschick der Vertragspartner. Ein Bei-
spiel dafür ist die extreme Zahlungsbedingung des in Abb. 2.5 , Abschn. 2.3.2 dargestellten
Lieferangebotes.
Weiteren Einstieg in die Preisgestaltung ermöglichen z. B. [11.13, 11.14].
11.7.3 Qualitäts- und Abnahmebedingungen
Im Vertrag sind Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringung festzuschreiben und
Qualitätskontrollen als Abnahmehandlungen des Käufers zu vereinbaren, z.B.:
Verfügbarkeit der Anlage als wichtigste Zuverlässigkeitskenngröße, ausgewiesen als
Mengenverfügbarkeit zur Quantifizierung der tatsächlich produzierbaren Produkt-
menge pro Zeiteinheit (siehe Abschn. 3.2 und 3.4 , siehe auch DIN 8743).
Dosiergenauigkeit (Toleranzen) von Verkaufspackungen, Reinheitsanforderungen bei
Anlagen für die Lebensmittel- oder pharmazeutische Industrie, Emissions-Grenzwerte
zum Umweltschutz.
Neben solchen technischen Anforderungen an die Anlage sind auch Qualitätsanforde-
rungen an die Projektabwicklung und deren Kontrolle vertraglich festzuschreiben, z.B.:
Qualitätsgerechte Zwischenlagerung der Ausrüstungen beim Nutzer bis zur Montage
Qualitätsgerechte Montage mit Kontrollabschnitten/-fristen gemäß Ablaufplan
Vollständige Absolvierung von Erprobungsprogrammen.
Festlegung der Qualitätsanforderungen und deren Durchsetzung in der Projektabwick-
lung sind permanente Aufgaben des Qualitätsmanagement und Controlling des Projekt-
trägers.
11.7.4 Mitwirkungshandlungendes Auftraggebers
Mitwirkungshandlungen und Nebenpflichten des AG erfolgen im Interesse einer Kosten-
ersparnis, Zeitverkürzung der Projektabwicklung oder sind für den AN die technisch-
organisatorischeVoraussetzungseinerLeistungserbringungvorOrtbeimAnwender(siehe
auch Kap. 7 ) .
 
 
 
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