Civil Engineering Reference
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ImVertragsindauchentsprechende
Zusatzklauseln
für Terminverzug, Preis und Zah-
lungsbedingungen für den Fall nicht planmäßiger Projektrealisierung vorzusehen, die
dann bei Bedarf die einvernehmliche Problemlösung, z.B. Fortschreibung des weiteren
Montageablaufes, zwischen den Vertragspartnern erleichtern.
Es sind viele Varianten sinnvoller Zahlungsbedingungen denkbar. Im Einzelfall ent-
scheiden konkrete Bedingungen und Verhandlungsgeschick der Vertragspartner. Ein Bei-
Lieferangebotes.
Weiteren Einstieg in die Preisgestaltung ermöglichen z. B. [11.13, 11.14].
11.7.3 Qualitäts- und Abnahmebedingungen
Im Vertrag sind Qualitätsanforderungen an die
Leistungserbringung
festzuschreiben und
Qualitätskontrollen
als Abnahmehandlungen des Käufers zu vereinbaren, z.B.:
•
Verfügbarkeit der Anlage als wichtigste Zuverlässigkeitskenngröße, ausgewiesen als
Mengenverfügbarkeit zur Quantifizierung der tatsächlich produzierbaren Produkt-
•
Dosiergenauigkeit (Toleranzen) von Verkaufspackungen, Reinheitsanforderungen bei
Anlagen für die Lebensmittel- oder pharmazeutische Industrie, Emissions-Grenzwerte
zum Umweltschutz.
Neben solchen technischen Anforderungen an die Anlage sind auch Qualitätsanforde-
rungen an die
Projektabwicklung
und
deren Kontrolle
vertraglich festzuschreiben, z.B.:
•
Qualitätsgerechte Zwischenlagerung der Ausrüstungen beim Nutzer bis zur Montage
•
Qualitätsgerechte Montage mit Kontrollabschnitten/-fristen gemäß Ablaufplan
•
Vollständige Absolvierung von Erprobungsprogrammen.
Festlegung der Qualitätsanforderungen und deren Durchsetzung in der Projektabwick-
lung sind permanente Aufgaben des Qualitätsmanagement und Controlling des Projekt-
trägers.
11.7.4 Mitwirkungshandlungendes Auftraggebers
Mitwirkungshandlungen und Nebenpflichten des AG erfolgen im Interesse einer Kosten-
ersparnis, Zeitverkürzung der Projektabwicklung oder sind für den AN die technisch-
organisatorischeVoraussetzungseinerLeistungserbringungvorOrtbeimAnwender(siehe